Schallschutzprogramm ohne Planung? 50-115-2016-04

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Wortlaut

Schallschutzprogramm
ohne Planung?
Kleine Anfrage 1520
im Landtag
von C.Schulze
Datum: 07. März 2016
Antwort K.Scheider

Schallschutzprogramm ohne Planung?

Dem Schallschutzprogramm liegen umfangreiche Leistungsverzeichnisse der FBB zugrunde, die nach Aussagen von Bürgern und kommunalen Fachleuten zwingend anzuwenden sind, da ansonsten die Auszahlung von Mitteln seitens der FBB verweigert wird. Nun würde man denken, dass alle planerisch notwendigen Gesichtspunkte in diesen Leistungsverzeichnissen enthalten sind. Dem ist leider nicht so. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Schallschutz analog zum Brandschutz seitens der FBB gehandhabt wird - erst Bauen und erst danach „Denken“ und „Prüfen“ die eigentlich in der Planungsphase notwendigen Unterlagen beibringen.

Soweit ersichtlich hat die Landesregierung niemals überprüft oder überprüfen lassen, ob die Leistungsverzeichnisse vollständig und geeignet sind, um das Schutzziel kostengünstig und effektiv zu erreichen.

Während die Landesregierung meint, dass die FBB alles Erdenkliche tut, um ihre Interessen bei der kostengünstigen Durchführung des Schallschutzprogramms durchzusetzen und die Landesregierung glaubt, dass das Handeln der FBB kurz-, mittel- und langfristig im öffentlichen Interesse sein würde, liegen vollkommen andere Sachverhalte vor.

Fragen

  1. Trifft es zu, dass die FBB - auf Drängen von bürgerschaftlicher Expertise - erst im Sommer 2015 eine bauphysikalische Nachweisprüfung in die Leistungsverzeichnisse aufgenommen hat? Wie sind die Eigentümer, die vor diesem Zeitpunkt ASE-B (Anspruchsermittlungen Bau) erhalten haben, über diesen Fortschritt in der "Planung" der FBB informiert worden?
  2. Trifft es zu, dass die FBB die Geltung der VOB- und DIN- Normen etwa zum gleichen Zeitpunkt in den Leistungsverzeichnissen ergänzt hat? Wie verhält es sich hierbei mit der Information der Eigentümer?
  3. Trifft es zu, dass erst seit kurzem die Möglichkeit eines statischen Nachweises in die Leistungsverzeichnisse aufgenommen worden ist? Sind vor diesem Zeitpunkt die statischen Aspekte von den Ingenieurbüros aufgenommen und in der "Planung" der FBB vermerkt worden? Oder in welcher Form ist sichergestellt worden, dass die beabsichtigten Maßnahmen keine statischen Probleme verursachen?
  4. Geht die FBB immer noch davon aus, dass eine Innendämmung von Kehlbalken und ein Aushöhlen der vorhandenen schweren Holzbalkenlage der Weisheit letzter Schluss ist? Ist die Aussteifung der Decken und die Traglast der Holzbalken im Zuge der Entfernung des Stakenraumes statisch berechnet worden?
  5. Gibt es überhaupt eine Planungsphase, in der bauphysikalische Fragen und statische Fragen gemeinsam mit dem Eigentümer besprochen werden und der Eigentümer anhand alternativer Konzepte, sich die für sein Gebäude geeignetsten Maßnahmen aussuchen kann?
  6. Wird in einer Planungsphase untersucht, ob die vorgeschlagenen Innendämmungen der FBB Verschlechterungen des baulichen Schallschutzes bedeuten? Seit wann ist die Landesregierung und die FBB darüber informiert, dass Altbaudächer mit schweren Innenschalen schallschutztechnisch positiv wirken und keinesfalls durch Gipskartonplatten ersetzt werden sollten? Ist es das Ziel des Planfeststellungsbeschlusses schallschutztechnische Verschlechterungen zu erreichen? Besteht die FBB in diesen Fällen nach wie vor auf fragwürdigen Innendämmungen?
  7. Wie interpretiert die Landesregierung die Aussagen des maßgeblichen Standardwerkes der Schallschutzplanung - des Bauphysikkalenders 2009 und 2014 - dass tieffrequenter Schall nur durch schwere, außen angebrachte Schalen vom Rauminnern abzuhalten ist? Warum hat die Landesregierung keine klaren Maßgaben an die FBB gerichtet, so dass vermieden werden kann, dass bei Aufnahme des Flugbetriebs gravierende Schutzmängel von Bürgern festgestellt werden?
  8. Können Eigentümer verpflichtet werden Innendämmungen des Flughafens zu akzeptieren, ohne dass dieser Schallschutznachweise in der Planungsphase vorlegt?
  9. Können Eigentümer von Altbauten, die über dampfdiffusionsoffene Baukonstruktionen verfügen, ohne ausdrückliche Aufklärung und Planung verpflichtet werden, Dampfdiffusionssperren oder -bremsen zu dulden?
  10. Trifft es zu, dass die Landesregierung der FBB erlaubt, ohne Gebäudeplanung und ohne eine nachvollziehbare, vollständige und geeignete Bauplanung, die auch Schallschutznachweise beinhaltet, das Schallschutzprogramm durchzuführen?
  11. Warum ist die FBB nicht angehalten überprüfbare Planungsleistungen mit entsprechenden Schallschutznachweisen, statischen Nachweisen und bauphysikalischen Untersuchungen rechtzeitig zu erstellen? Trifft es zu, dass nach Auffassung der Landesregierung der jeweilige Bürger die Ausführungsplanung erstellen soll? Ist damit ein Gleichklang zwischen Brandschutz und Schallschutz erreicht, da diese Ausführungsplanung ja erst nach Beauftragung erstellt werden soll? Wer finanziert diese Ausführungsplanung und wenn die Grundlagen der Beauftragung und die Leistungsverzeichnisse unzureichend und unvollständig sind, wer haftet für daraus resultierende Fehler, Umplanungen und Mehrkosten?
  12. Trifft es zu, dass die FBB im Einzelfall pro Fenster einen zusätzlichen Prüfbetrag von 3000,-€ (zusätzlich zu den Herstellungskosten) angesetzt hat, um nachträgliche Prüfungen des Schalldämmmaßes vorzusehen? Wie sieht die Landesregierung diesen Sachverhalt, nachdem in der Auseinandersetzung mit der Matrix der Landesregierung die kommunalen Vertreter darauf gedrungen haben, dass das Schalldämmmaß von Fenstern von maßgeblichen Firmen, die über Prüfzeugnisse oder - berichte für ihre Fenster verfügen offenzulegen ist? Warum werden kostenaufwändige Prüfprozesse für Kastendoppelfenster eingeleitet, wenn auf dem Markt erhältliche Isolierglasfenster einen Schalldämmwert von 49 dB im Prüfstand erbringen?
  13. Ist es möglicherweise einfacher eine Außendämmung zu projektieren als pro Fenster einen zusätzlichen Aufwand von 3000,-€ zu kalkulieren? Ist die Aktivität der FBB, Kastendoppelfenster den Bürgern schmackhaft zu machen nur ein Versuch, um Bürger zum Verzicht auf die Umsetzung des planfestgestellten Schutzniveaus zu bewegen?
  14. Warum hat die Landesregierung keine Bauteilkataloge erarbeiten lassen, die mit entsprechenden Prüfberichten oder Berechnungen nach DIN 4109 versehen, jedem Eigentümer, Handwerken und Baufachmann qualifizierte Entscheidungen ermöglichen? Seit wann hat die zuständige Landesimmissionsschutzbehörde auf die Notwendigkeit von Bauteilkatalogen verwiesen? Sind derartige Bauteilkataloge nicht eine Voraussetzung für das Erstellen von Leistungsverzeichnissen? Warum soll - ähnlich wie beim Brandschutz - beim Schallschutz in oder nach der Baudurchführung ein Prüfbericht präsentiert werden? Warum sollen Handwerke und Baufirmen mit derartigen - für sie vollkommen ungewöhnlichen und aufwändigen - Arbeiten wie die Erstellung von Prüfberichten betraut werden?
  15. Wann kommt die Landesregierung Ihrer Aufsichtspflicht nach und verlangt von der FBB nachvollziehbare Planungsleistungen, die Bürgern auch alternative Entscheidungsmöglichkeiten eröffnen?
  16. Wenn die Landesregierung das planungslose Handeln der FBB nicht unterbrechen will, wann wird es Bürgern ermöglicht, unabhängige Planer zu beauftragen, die für Planungsleistungen Verantwortung übernehmen?

Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1:

Nach Auskunft der FBB wurden bereits vor der grundsätzlichen Überarbeitung der Rahmenleistungsverzeichnisse alle erforderlichen Maßnahmen für die bauliche Umsetzung des Schallschutzes in den objektbezogenen Leistungsverzeichnissen berücksichtigt und damit die Übernahme der Kosten durch die FBB bestätigt. Hierzu gehörten im Regelfall auch die notwendigen bauphysikalischen Nachweise, die für die bauliche Ertüchtigung hinsichtlich des Schallschutzes erforderlich sind.

Zu Frage 2:

Im Rahmen der Umsetzung des Schallschutzprogramms der FBB waren und sind zu jedem Zeitpunkt die fachlich relevanten technischen Normen und Regelwerke sowie Herstellervorgaben für den Einbau von Schallschutz- und Belüftungseinrichtungen bei der Ermittlung und der baulichen Umsetzung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen anzuwenden. Diese Anforderungen sind in den verschiedenen Leistungsverzeichnissen zur baulichen Umsetzung des Schallschutzes enthalten.

Zu Frage 3:

Nach Auskunft der FBB sind ingenieurtechnische Nachweise zur Statik Bestandteil des fortgeschriebenen Rahmenleistungsverzeichnisses. Sollte im Rahmen der baulichen Umsetzung durch die Baufirma oder den Eigentümer die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung der Bausubstanz festgestellt werden, so wird dies durch die FBB geprüft und bei Notwendigkeit die zusätzlichen Kosten übernommen.

Zu Frage 4:

Nach Auskunft der FBB können in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Raumhöhe unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden. Sollte die Dämmung von Holzbalkendecken von der Rauminnenseite erforderlich sein, um das Schutzziel in einem Raum einzuhalten, kann dies bei ausreichender Raumhöhe grundsätzlich durch eine zusätzlich unterhalb der Decke montierte Unterdecke, bestehend aus einem Federschienensystem mit aufgelegter Dämmung, Dampfsperre und einer raumseitigen Bekleidung geschehen. Bei Räumen mit geringeren Höhen, in denen eine Verringerung der Raumhöhe nicht möglich ist, wird ein Dämmsystem z.T. innerhalb des ursprünglichen Deckenaufbaus vorgesehen. Dabei werden die vorherigen Deckenverkleidungen (Putz, Putzträger und evtl. vorhandene alte Dämmstoffe / Schüttungen) demontiert und neue Dämmstoffe, eine Dampfsperre und die raumseitige Bekleidung erneuert. Eine nachweispflichtige Erhöhung der Belastung des statischen Tragsystems der Decke findet dabei nicht statt, da die Eigenlasten der Decke durch den Teilrückbau zunächst verringert und anschließend wieder erhöht werden. Die Deckenaussteifung wird durch die vorgenannten Maßnahmen ebenfalls nicht verändert.

Zu Frage 5:

Nach Angabe der FBB wird der Eigentümer im Rahmen der Bestandsaufnahme durch ein sachkundiges Büro nach baulichen Besonderheiten zu seinem Objekt befragt und kann hier ebenfalls Fragen an die anwesenden Bestandsaufnehmer richten. Im Ergebnis dieser Bestandsaufnahme und den ggf. vom Eigentümer bereitgestellten Bauunterlagen erfolgt die Ermittlung der zur Einhaltung des Schutzziels erforderlichen Schallschutzmaßnahmen. Diese werden in einer objektkonkreten individuellen schalltechnischen Objektbeurteilung (STOB) zusammengefasst. Mit der Übersendung einer Anspruchsermittlung zur baulichen Umsetzung (ASE-B) erhält der Eigentümer auch die schalltechnischen Objektbeurteilung (STOB) sowie ein individuelles Leistungsverzeichnis, aus dem die Kosten der Schallschutzmaßnahmen hervorgehen. Mit der ASE-B sagt die FBB dem Eigentümer die Übernahme der ermittelten maximal erstattungsfähigen Kosten für die aufgeführten Schallschutzmaßnahmen zu. Es steht dem Eigentümer frei, z.B. in Abstimmung mit einer Baufirma, vom Leistungsverzeichnis abweichende Schallschutzmaßnahmen umsetzen zu lassen. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die FBB ist hierbei der Nachweis zur Einhaltung des Schutzziels innerhalb des Rahmens der maximal erstattungsfähigen Kosten.

Zu Frage 6:

Bei dem Einbau der Schallschutzeinrichtungen sind die Festsetzungen zum Schallschutz des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zu beachten. Bei der Innendämmung von Dächern ist eine Einzelfallprüfung zur Einhaltung der Schutzziele der Planfeststellung erforderlich. Eine Pauschalierung, dass Altbaudächer mit schweren Innenschalen schallschutztechnisch positiv wirken und keinesfalls durch Gipskartonplatten ersetzt werden sollten, ist daher nicht zielführend.

Zu Frage 7:

Es liegen derzeit keine allgemein zertifizierten Lösungen für Wanddämmungen von außen vor. Gegen Wanddämmungen von innen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, sie erfüllen die Anforderungen an den baulichen Schallschutz und entsprechen dem heutigen Stand der Technik. Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) wird als zuständige Genehmigungs- und Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihres aufsichtsrechtlichen Ermessens dann tätig, wenn systematische Verfehlungen der planfestgestellten Schutzziele zu befürchten sind. Veranlassung für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bezüglich der Bemessung des Schallschutzes durch die FBB besteht derzeit nicht. Sofern Betroffene mit der Bemessung und Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen nicht einverstanden sind, sind die offenen Fragen zunächst mit der FBB zu klären.

Zu Frage 8:

Die Umsetzung einer von der FBB vorgesehenen Innendämmung ist für den Eigentümer nicht verpflichtend. Der Eigentümer entscheidet letztlich selbst darüber, welche Maßnahmen an seinem Gebäude umgesetzt werden. Für die im Leistungsverzeichnis enthaltenen Innendämmungen liegen je nach System Zertifikate vor. Dabei ist zu beachten, dass im Leistungsverzeichnis eine allgemeine, herstellerunabhängige Beschreibung des jeweiligen Dämmsystems unter Berücksichtigung des technischen Regelwerkes erfolgt.

Zu Frage 9:

Die Umsetzung einer von der FBB vorgesehenen Dampfdiffusionssperre oder -bremse ist für den Eigentümer nicht verpflichtend. Der Eigentümer entscheidet letztlich selbst darüber, welche Maßnahmen an seinem Gebäude umgesetzt werden. Der Einsatz von so genannten Dampfdiffusionssperren oder -bremsen entspricht dem aktuellen Stand der Technik. Diese sind fachgerecht umzusetzen, um Durchfeuchtungsschäden, zu vermeiden. Es steht dem Eigentümer jedoch auch hier frei, eine alternative Ausführung der Schalldämmung vornehmen zu lassen. Bei einer alternativen Ausführung gelten ebenfalls die Bedingungen hinsichtlich der Einhaltung des Schutzziels und der maximal erstattungsfähigen Kosten.

Zu Frage 10:

Die FBB ist nach der Planfeststellung zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld auf Antrag eines Eigentümers eines betroffenen Grundstücks verpflichtet, für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen Sorge zu tragen. Gemäß dem Planfeststellungsbeschluss bestehen abhängig von der Lage des Gebäudes und der jeweiligen Raumnutzung unterschiedliche Ansprüche zum Schallschutz, die raumbezogen zu ermitteln sind. Der Nachweis zur Einhaltung der Schutzziele gemäß Planfeststellungsbeschluss für die zu schützenden, anspruchsberechtigten Räume erfolgt rechnerisch über die schalltechnische Objektbeurteilung (STOB).

Zu Frage 11:

Mit der Anspruchsermittlung zur baulichen Umsetzung (ASE-B) erhält der Eigentümer von der FBB ein objektkonkretes Leistungsverzeichnis zu den erforderlichen Schallschutzmaßnahmen. Gemeinsam mit der schalltechnischen Objektbeurteilung (STOB) und der auf den Internetseiten der FBB verfügbaren Baubeschreibung in Verbindung mit den ebenfalls dort hinterlegten umfangreichen Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis steht dem Eigentümer eine umfassende Ausführungsplanung zur Verfügung. Die genannten Unterlagen sind auch den auf der Firmenliste der Auftragsberatungsstelle enthaltenen Firmen bekannt. Sofern die vom Eigentümer beauftragte Baufirma feststellt, dass zur baulichen Umsetzung geänderte oder zusätzliche Leistungen erforderlich sind, können diese über eine Mehrkostenanzeige / Nachtragsangebot geltend gemacht werden. Die Prüfung und Freigabe eines berechtigten Nachtragsangebotes und die Kostenerstattung für diese Leistungen erfolgt durch die FBB.

Zu Frage 12:

Nach Angabe der FBB ist gemäß DIN 4109, Tab. 40, Zeile 9 für Schallschutzfenster ab einem vorgegebenen bewerteten Schalldämmmaß ein Nachweis über eine Eignungsprüfung nach DIN 52 210 vorgeschrieben. Dieser vorgeschriebenen Eignungsprüfung wird im Leistungsverzeichnis mit den hier enthaltenen Prüfkosten Rechnung getragen. Sofern im Rahmen der Beauftragung der Bauleistungen dem Eigentümer durch die zuständige Baufirma eine Alternative für die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen (z.B. Einbau von Einfachfenstern anstatt Kastenfenstern) angeboten wird, kann diese als Änderung gemeldet und nach Bestätigung durch die FBB umgesetzt werden.

Zu Frage 13:

Es liegen derzeit keine allgemein zertifizierten Lösungen für Wanddämmungen von außen vor. Nach Angabe der FBB wird bei der Ermittlung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen durch das zuständige Ingenieurbüro immer eine akustisch sinnvolle Lösung zur Verbesserung der einzelnen Bauteile angesetzt. Es wird ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich der schalldämmenden Eigenschaften zwischen den verschiedenen Außenbauteilen (Fenster, Außenwände, Decken etc.) gewählt. Da Fenster in der Regel das schalltechnisch schwächste Bauteil darstellen, kommt der Verbesserung ihres Schallschutzes eine entscheidende Rolle zu.

Zu Frage 14:

Für die Umsetzung der Schallschutzziele der Planfeststellung ist die FBB allein zuständig. Die Abstimmung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Bestandsaufnahme und der Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen im Sinne der DIN 4109 zwischen dem für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zuständigen Landesamt für Umwelt (LfU) und der FBB ist unter anderem Ziel der Arbeit der Projektgruppe „Austausch zu Fragen des baulichen Schallschutzes“. Im Rahmen der seit dem Jahr 2013 laufenden Arbeiten wurde frühzeitig auch die Schaffung gemeinsamer, allgemein zugänglicher Bauteilkataloge diskutiert. Eine rechtliche Verpflichtung für die FBB, einen gemeinsamen Bauteilkatalog aufzustellen, besteht nach den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses nicht. Zum Nachweis einer fachgerechten Umsetzung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der Einhaltung der Schutzziele sind durch die ausführende Baufirma mit der Rechnungslegung entsprechende Nachweise (Prüfzeugnis des Fenster(hersteller)s, Fachunternehmererklärung etc.) beizubringen. Dies ist gängige Praxis bei Baumaßnahmen zum Schallschutz.

Zu Frage 15:

Die zuständige Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde BerlinBrandenburg (LuBB) prüft fortlaufend, ob die Anforderungen der Schallschutzauflagen durch die FBB eingehalten werden. Dazu stimmt sie sich unter anderem regelmäßig mit der FBB zur Umsetzung des Schallschutzprogramms der FBB ab und unternimmt eigene stichprobenartige Prüfungen. Die LuBB tauscht sich auch mit anderen Behörden, beispielsweise mit den Immissionsschutzbehörden, zur Bewertung von Schallschutzfragen aus. Anhaltspunkte für systematische Fehler der FBB, die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der LuBB hinsichtlich der Bemessung des baulichen Schallschutzes durch die FBB erfordern, sind zurzeit nicht erkennbar

Zu Frage 16:

Die FBB hat zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld ein Schallschutzprogramm BER aufgestellt, das die Vorgehensweise zur Realisierung des Schallschutzes darlegt. Die Konformität des Schallschutzprogramms BER mit den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses wird durch die zuständige LuBB dauernd überwacht. Systematische Fehler, die ein Eingreifen der LuBB hinsichtlich der Bemessung des baulichen Schallschutzes durch die FBB erfordern, sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkennbar. Im Übrigen steht es den Eigentümern frei, eigene Schallschutzmaßnahmen durch unabhängige Planer ermitteln zu lassen. In diesem Fall obliegt es der FBB, die ermittelten Schallschutzmaßnahmen auf Einhaltung der Vorgaben aus dem Planfeststellungsbeschluss zu prüfen. Erstattungsfähig sind hierbei jedoch nur die Aufwendungen für den Einbau der nach Planfeststellung erforderlichen

Schallschutzeinrichtungen.

Originaldokumente

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