Schallschutz Arztpraxen 51-115-2015-01

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Wortlaut

Schallschutz für Arztpraxen
Kleine Anfrage 227
im Landtag
von C.Schulze
Datum: 27. Januar 2015
Antwort K.Schneider

Schallschutz für Arztpraxen im Umfeld des Flughafens BER

Im Umfeld des Flughafens Berlin-Schönefeld BER gibt es in Blankenfelde-Mahlow, Dahlewitz, aber auch auf der Ostseite in Zeuthen, Wildau, Eichwalde, Schulzendorf zahlreiche Arztpraxen. Der Planfeststellungsbescheid sieht vor, dass sensible Einrichtungen, wie Krankenhäuser, Seniorenwohnheime, Schulen, Kindergärten mit besonderem Schallschutz auszurüsten sind. Ich beziehe mich also in diesem Zusammenhang auf den Schallschutzbericht vom November 2014.

Da es sich bei Arztpraxen natürlich analog zu Krankenhäusern um sensible Einrich-tungen handelt, da dort Menschen untersucht werden müssen und dafür eine bestimmte Grundruhe notwendig ist, weil sonst die Untersuchung medizinisch gar nicht möglich ist, stellt sich hier die Frage, ob Arztpraxen im Tagschutzgebiet und ob Arztpraxen auch im Nachtschutzgebiet einen besonderen Anspruch auf Schallschutz haben? Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung

Fragen

  1. Sind Arztpraxen im Tagschutzgebiet auf der Basis des Planfeststellungsbe-schlusses mit Schallschutz auszurüsten, der die Voraussetzungen 0,05 x 55dB(A) erfüllt?
  2. Sind Arztpraxen im Bereich des Nachtschutzgebietes BER mit adäquatem Schallschutz auszurüsten, so wie Krankenhäuser in der Region im Nachtschutzgebiet? Wenn ja, was sind die entsprechenden Grenzwerte und Schallschutzziele?
  3. Was müssen Arztpraxen im diesem Zusammenhang tun und unternehmen um in den „Besitz von Schallschutz zu kommen?
  4. Sind Praxen von Zahnärzten, Psychotherapeuten und Physiotherapiepraxen davon ebenfalls eingeschlossen? Wenn ja, wo ist die entsprechende Rechts-norm? Wenn nein, warum nicht?

Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1:

Ja, denn gemäß Auflage A II 5.1.2 der Planfeststellung sind innerhalb des Tagschutzgebietes auch für Praxisräume geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten.
Gemäß dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.04.2013 ist diese Regelung so auszulegen, dass „durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern tagsüber höhere A-bewertete Maximalpegel als 55 dB(A) in den sechs verkehrsreichten Monaten rechnerisch insgesamt weniger als einmal (weniger als 0,005-mal am Durchschnittstag der sechs verkehrsreisten Monate) auftreten“.

Zu Frage 2:

Nein, denn gemäß Auflage A II 5.1.3 der Planfeststellung sind beim Nachtschutz bauliche Schallschutzvorrichtungen einschließlich der ggf. erforderlichen Belüftung nur für Schlafräume vorzusehen.

Zu Frage 3:

Gemäß Auflage A II 5.1.2 der Planfeststellung hat auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Tagschutzgebietes gelegenen Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den anspruchsberechtigten Räumen Sorge zu tragen.
Insofern müssen die Eigentümer anspruchsberechtigter Praxisräume einen Antrag auf baulichen Schallschutz bei der FBB stellen. Mieter von anspruchsberechtigten Praxisräumen müssen sich an den jeweiligen Eigentümer wenden und diesen bitten, bei der FBB einen Antrag auf baulichen Schallschutz zu stellen.

Zu Frage 4:

Ja, denn gemäß Auflage A II 5.1.2 der Planfeststellung besteht ein Anspruch auf geeignete Schallschutzvorrichtungen innerhalb des Tagschutzgebietes allgemein für Praxisräume. Nach der Art der Praxis wird dabei nicht differenziert.


Originaldokumente

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