Preisanpassung ASE-B 53-111-2020-05

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Wortlaut

Preisanpassung

Anspruchsermittlung Bau

Kleine Anfrage 466
im Landtag
von O.Baier
Datum: 04. Mai 2020
Antwort: G.Beerbaum

Anpassung der Preise der Leistungsverzeichnisse der Anspruchsermittlungen Bau (ASE-B) im zum Flughafen BER planfestgestellten Schallschutzprogramm an das aktuelle Baupreisniveau

Die bauliche Umsetzung der an die Eigentümer schallschutzberechtigter Wohneinheiten im planfestgestellten Tag- und Nachtschutzgebiet des zukünftigen Flughafens BER versandten Anspruchsermittlungen Bau (ASE-B) tritt auch rund sechs Monate vor dessen Inbetriebnahme weiter auf der Stelle.

Ausweislich der Schallschutzberichte der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) waren zum 30. November 2015 an 110 schallschutzberechtigten Wohneinheiten im Tagschutzgebiet die in den von der FBB versandten ASE-B beschriebenen, zur Einhaltung der planfestgestellten Schallschutzziele notwendigen Schallschutzeinbauten vollständig baulich umgesetzt und die dabei angefallenen Kosten von der FBB erstattet worden.

Bis zum 30. November 2019 - also innerhalb von vier Jahren - stieg diese Zahl nur um 113 auf insgesamt 223.

Demgegenüber stehen aktuell rund 4800 schallschutzberechtigte Wohneinheiten im Tagschutzgebiet, bei denen zwar eine ASE-B verschickt, die darin beschriebenen baulichen Schallschutzmaßnahmen aber noch nicht baulich umgesetzt wurden.

Bisher wurden also gerade einmal 4 Prozent aller von der FBB seit 2014 im Tagschutzgebiet versandten ASE-B baulich umgesetzt. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass rund zwei Drittel aller bisher im Tagschutzgebiet versandten ASE-B auf das Jahr 2014 datieren. Die überwiegende Mehrheit der tagschutzgebietsbezogenen nicht umgesetzten ASE-B ist also mindestens 5 Jahre alt.

Die Ursachen dieses eklatanten Umsetzungsdefizits sind nach Auffassung des Fragestellers keineswegs allein oder vorwiegend bei den Eigentümern der schallschutzberechtigten Immobilien zu suchen.

Mehrere im Zeitraum 2011 bis 2018 vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg erfolgreich zu verschiedenen schallschutzbezogenen Gegenständen (Tagschutzziel, Lüfter, Wohnküchen, Raumhöhen, Wintergärten, Spitzböden, Wohndielen) geführte Feststellungsklageverfahren belegen eindrücklich, dass sich die FBB bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms erwiesenermaßen nicht durchgängig auf dem Boden des geltenden Rechts bewegt. Viele schallschutzberechtigte Antragsteller warteten nachvollziehbarerweise den Ausgang dieser Verfahren ab, weil sie selbst von den verhandelten Gegenständen betroffen waren.

Hinzu tritt der Umstand, dass ASE-B-Besitzer oft viele Monate - teils bis zu neun Monate oder sogar noch länger - auf eine Antwort der FBB oder des im Auftrag der FBB agierenden Ingenieurbüros auf ihre schriftlichen Hinweise zu bestimmten Mängeln in ihrer ASE-B warten müssen. Wegen solcher Mängel gibt es teilweise Schriftverkehre, die sich über mehrere Jahre hinziehen.

Währenddessen sind die Baupreise in den letzten Jahren stark gestiegen.

So stieg der Baupreis für Wohngebäude in Deutschland von November 2016 bis November 2019 um insgesamt mindestens 12 Prozent. Diese Preissteigerung schlägt natürlich auch auf den Preis von Schallschutzeinbauten (Fenster, Wanddämmungen etc.) in schallschutzberechtigten Wohneinheiten durch.

Angesichts dieser Tatsachen ist es nach Auffassung des Fragestellers unstreitig, dass die in den noch nicht umgesetzten ASE-B ausgewiesenen, überwiegend aus den Jahren 2014 bis 2016 stammenden Preise der Schallschutzeinbauten nicht mehr auskömmlich sind. (Ob die Preise zum Zeitpunkt der Erstellung der ASE-B tatsächlich auskömmlich waren, lässt der Fragesteller an dieser Stelle außer Betracht.)

Umsetzungswilligen ASE-B-Besitzer ist es deshalb faktisch unmöglich, Baufirmen zu finden, die zu diesen nicht auskömmlichen Preisen leisten wollen. Der Fragesteller ist der Auffassung, dass es den Betroffenen nicht zuzumuten ist, diese in den meisten Fällen mehrere tausend Euro betragende finanzielle Lücke durch Eigenmittel auszugleichen.

Fragen

  1. Um wie viel Prozent sind nach Kenntnis der Landesregierung die Brandenburger Baupreise für Ein- und Umbauten (Fenster, Wanddämmungen etc.) an Bestandswohneinheiten seit dem 31. Dezember 2014 gestiegen?
  2. Welche sind nach Auffassung der Landesregierung die wesentlichen Ursachen für den seit Jahren nahezu unverändert anhaltenden Bauumsetzungsstau bei den Tagschutzgebiet-ASE-B und inwieweit trägt die FBB nach Auffassung der Landesregierung durch rechtswidriges Handeln dafür eine Verantwortung?
  3. Inwieweit sind die in den Leistungsverzeichnissen der rund 4800 noch nicht baulichen umgesetzten Tagschutzgebiet-ASE-B ausgewiesenen, in den meisten Fällen 4 bis 5 Jahre alten und deshalb nicht mehr auskömmlichen Preise nach Auffassung der Landesregierung ein entscheidender oder doch zumindest wesentlicher Grund für diesen anhaltenden Umsetzungsstau?
  4. Ist es den Besitzern noch nicht umgesetzter ASE-B nach Auffassung der Landesregierung zuzumuten, die wachsende Finanzierungslücke aus ihren privaten Eigenmitteln ausgleichen zu müssen, da eine erfolgreiche Beauftragung der zur Gewährleistung der Einhaltung der planfestgestellten Schutzziele notwendigen Schallschutzeinbauten auf Grund der in den Leistungsverzeichnissen dieser ASE-B ausgewiesenen, zunehmend veralteten Preise unmöglich ist? Falls ja, warum? Falls nein, warum nicht?
  5. Inwieweit ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Besitzer aller noch nicht baulich umgesetzten Tagschutzgebiet-ASE-B einen rechtlichen Anspruch auf Anpassung der in den Leistungsverzeichnissen ausgewiesenen Preise an das aktuelle Baupreisniveau haben? Wenn ja, inwieweit und warum? Wenn nein, warum nicht?
  6. Beabsichtigt die Landesregierung, sich in der Gesellschafterversammlung der FBB dafür einzusetzen, dass die Geschäftsführung den Auftrag erhält, die in den Leistungsverzeichnissen aller noch nicht baulich umgesetzten ASE-B ausgewiesenen Preise an das aktuelle Preisniveau für Ein- und Umbauten an Bestandswohneinheiten anzupassen? Wenn nein, warum nicht? Welche sonstigen Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung ggfs., um eine Anpassung dieser Preise auf das aktuelle Preisniveau herbeizuführen?

Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt

Zu Frage 1:

Der Landesregierung liegen über vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2020 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft hinaus keine weitergehenden, landesspezifischen Erkenntnisse vor.

Zu Frage 2 und 3:

Die Eigentümer entscheiden selbst, ob, wann und durch wen die in der ASE-B beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden. Die individuellen Gründe für das Zögern der Anspruchsberechtigten, erforderliche bauliche Schallschutzmaßnahmen umzusetzen, sind nicht bekannt.
Sofern unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen den Beteiligten hinsichtlich rechtlicher oder technischer Fragen der Anspruchsermittlung zu Verzögerungen bei der baulichen Umsetzung geführt haben sollten, so sind die grundlegenden Anspruchsfragen spätestens mit den OVG-Urteilen vom 03.07.2018 geklärt. Seitdem wurden nach Angaben der FBB auf ergänzendem Antrag der Antragsteller zahlreiche Anspruchsermittlungen überarbeitet und die Preise angepasst.

Zu Frage 4 und 5:

Die Fragen 4 und 5 werden auf Grund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Wer Kostensteigerungen zu tragen hat, richtet sich grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip im Verhältnis zwischen FBB und Anspruchsberechtigten. Sollte sich die bauliche Umsetzung aus Gründen, die die FBB zu vertreten hat, so verzögern, dass die im jeweiligen Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Preise nicht mehr auskömmlich sind, so ist die FBB zur Anpassung der Preise des jeweiligen LV verpflichtet. Dies gilt zum Beispiel in Fällen, in denen weitere Ansprüche aufgrund der OVG-Urteile vom 03.07.2018 bestanden, und diese Ansprüche bei rechtzeitiger Geltendmachung durch den Antragsteller von der FBB erst so spät ermittelt wurden, dass eine bauliche Umsetzung der Schutzmaßnahmen nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum innerhalb der Gültigkeit des Rahmen-LV 2015-2018 möglich war. Eine Entscheidung, ob konjunkturbedingte Mehrkosten von der FBB zu erstatten sind, ist nur unter Abwägung der Umstände im Einzelfall möglich. Ein solches Prüfverfahren hat die FBB mit der Einführung des neuen Rahmen-Leistungsverzeichnisses 2019-2022 implementiert.

Zu Frage 6:

Bei der operativen Vorgehensweise der FBB zur Berücksichtigung von Preisänderungen wird keine systematische Verfehlung der Auflagen zum Schallschutz aus dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld in der aktuellen Fassung erkannt.


Originaldokumente

Drucksache 7/1376 Antwort

Drucksache 7/1151 Anfrage

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