Mit Baumängeln durch die Wirk- und Prinzipprüfung 81-114-2019-06

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Wortlaut

Mit Baumängeln durch

die Wirk- und Prinzipprüfung?

Kleine Anfrage 4595
im Landtag
von A.Vogel
Datum: 22. Mai 2019
Antwort K.Scheider

BER: Mit Baumängeln durch die Wirk- und Prinzipprüfung?

Die vom TÜV-Rheinland aufgelisteten Baumängel am BER sind immer noch zahlreich. Es erscheint sehr fraglich, ob diese bis zum geplanten Beginn der Wirk- und Prinzipprüfungen im Sommer 2019 komplett behoben werden können. Der Geschäftsführer der FBB wird dazu mit den Worten zitiert "…und wir haben ein System aufgesetzt, wo wir diese Mängel so abarbeiten werden, dass wir das Ziel erreichen, im Sommer in die Wirkprinzipprüfung - die abschließende Prüfung des gesamten Terminaltechnikkomplexes - gehen zu können".

Fragen

  1. Welche Unterlagen muss die Flughafengesellschaft mit der Baufertigstellungsanzeige vorlegen, damit behördliche Abnahmeprozesse beginnen können?
  2. Gehört dazu eine von den Übergeordneten Sachverständigen ausgestellte uneingeschränkte sogenannte §76 Bescheinigung nach der Brandenburger Bauordnung in der alten Fassung welche zur Zeit der Ausstellung der Baugenehmigung galt und maßgeblich ist?
  3. Sind der obersten Baubehörde beziehungsweise dem Landesamt für Bau und Verkehr in Cottbus bereits wesentliche Mängel gemeldet worden? Wenn ja, wie viele in welchen Anlagenbereichen in welchem Umfang?
  4. Was bedeutet in diesem Zusammenhang „wesentlicher Mangel“? Welche Mängel welcher Priorität darf unter welchen Bedingungen in die Wirk- und Prinzipprüfungen (WPP) mit hinein genommen werden oder müssen die Mängel je nach Priorität bis zum Ende der WWP komplett beseitigt werden oder dürfen die Mängel je nach Priorität selbst während des ORATS noch beseitigt werden?
  5. Aktuell werden auf der BER-Baustelle die Mängel geclustert. Wer entscheidet, welche Mängel zur Priorität I (wesentlicher Mangel) und Priorität II gehören? Die Flughafengesellschaft selbst? Der Übergeordnete Sachverständige? Oder die Baubehörde?
  6. Wie ist die Baubehörde an diesem Verfahren beteiligt, oder entscheidet sie es sogar?
  7. Hat die Baubehörde der Flughafengesellschaft eine Ausnahmegenehmigung erteilt, welche besagt, dass zum Start der WPP nicht alle wesentlichen Mängel an sicherheitsrelevanten Anlagen beseitigt werden müssen? Wenn ja, warum und auf welcher rechtlichen Grundlage?


Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1:

Die mit der Anzeige der Fertigstellung vorzulegenden Erklärungen und Bescheinigungen sind im §76 Abs.1 BbgBO a.F. benannt.

Zu Frage 2:

Zu den nach §76 Abs.1 BbgBO a.F. geforderten Unterlagen gehören Bescheinigungen der Prüfsachverständigen über die ordnungsgemäße Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen.

Zu Frage 3:

Der obersten Bauaufsichtsbehörde liegt die 23. Fortschreibung des Statusberichtes des TÜV bezüglich der Prüfung der sicherheitstechnischen Gebäudeausrüstung vor. Gegenstand einer Anfrage der FBB beim LBV ist die Nachweisführung von verwendeten Dübeln bei der Befestigung von funktionserhaltenen Leitungstrassen.

Zu Frage 4:

Nach Angaben der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) wurde eine Liste der Mängel erstellt, die entsprechend der getroffenen Priorisierung abgearbeitet werden, so dass die Wirkprinzipprüfungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch die übergeordneten Prüfsachverständigen wie vorgesehen im Sommer 2019 beginnen können.

Zu Frage 5 und 6:

Die in der Antwort zu Frage 4 benannte Liste wurde durch die FBB in Abstimmung mit den Prüfsachverständigen erstellt. Über die Priorisierung der Mängel hat die FBB in Abstimmung mit den Prüfsachverständigen entschieden. Über die Erstellung und Erarbeitung der in der Antwort zu Frage 4 benannten Liste und die Priorisierung der Mängel wurde die Baubehörde informiert.

Zu Frage 7:

Die Baubehörde hat keine Ausnahmegenehmigung erteilt.


Originaldokumente

Drucksache 6/11641 Antwort

Drucksache 6/11437 Anfrage

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