Wohnraum 53-115-2014-12

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Wortlaut

Definition Wohnraum
Kleine Anfrage 131
im Landtag
von C.Schulze
Datum: 16. Dezember 2014
Antwort Fr. K.Schneider

Legaldefinition von „Wohnraum“

Da nahezu alle Menschen im Land Brandenburg ein Dach über dem Kopf haben und in Wohnungen wohnen, ganz gleich, ob in Miet- oder Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern, soll man davon ausgehen, dass die Definition des Begriffs „Wohnraum“ eindeutig geregelt ist und klar ist, was Wohnraum ist und was nicht Wohnraum ist.

Unabhängig davon gibt es immer wieder Streit darüber, und zwar zwischen Mietern und Vermietern, Behörden, Institutionen und Bürgern, was nun Wohnraum ist und was nicht Wohnraum ist, insbesondere im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen, Mietrecht, Wohnrecht, Aufenthaltsrecht und die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften.

Eigentlich sollte man annehmen, dass Wohnraum definiert ist als Raum, „in dem Menschen wohnen“, und dass dies in der Brandenburger Bauordnung eindeutig geregelt wäre. Andererseits gibt es natürlich auch viele „Wohnräume“, die weit vor dem Inkrafttreten der Brandenburger Bauordnung im Jahre 1991 bzw. nach alten Regelungen des Baurechts aus den Zeiten der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts bzw. zu DDR-Zeiten oder auch zu Zeiten der Vorläufer der Bauordnung in der jetzt geltenden Fassung errichtet und genutzt worden sind. Deshalb stellt sich schon jetzt die Frage, was ist Wohnraum, bzw. wer legt im Streitfall fest, was Wohnraum ist und was nicht?

Fragen

  1. Wo ist der Begriff „Wohnraum“ legal definiert? Was bedeutet der Begriff Wohnraum, was umfasst er, was beinhaltet er?
  2. Ist „Wohnraum“ grundsätzlich der Raum, in dem Menschen behördlich akzeptiert wohnen?
  3. Wer trifft im Zweifelsfall die Entscheidung darüber im Streitfall (außerhalb eines Gerichtsverfahrens), was „Wohnraum“ ist und was nicht Wohnraum ist?
  4. Wie kann der Bürger zu einem behördlichen Zeugnis kommen, das den von ihm bewohnten Raum als „Wohnraum“ definiert?
  5. Zählen Küchen, Bäder und Flure im Rahmen einer Wohnung auch als „Wohnraum“?
  6. Welche rechtliche Bedeutung haben Balkone im Hinblick auf „Wohnraum“?
  7. Welche rechtliche Bedeutung haben sogenannte Wintergärten (d. h. verglaster Wohnraum, mit Heizung und behördlich als Wohnraum i. R. von Bauantrag und Baugenehmigung erlaubt) als behördlich genehmigte Teile von Wohnraum im Rahmen der Brandenburger Bauordnung?

Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1 und 2:

Es gibt im deutschen Recht keine einheitliche Definition des Begriffes Wohnraum. Jede rechtliche Re-gelung braucht ihre eigene Definition von Wohnung und Wohnen. Das verbietet eine allgemeingültige gesetzliche Legaldefinition. Man überlässt es der Praxis der Rechtsanwendung und der Rechtspre-chung, den Begriff Wohnraum in ihrem jeweiligen Kontext richtig zu definieren.

Zu Frage 3:

Soweit es um die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung geht, ent-scheidet die untere Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, ob es sich bei einer baulichen Anlage um eine Wohnung handelt, bzw. ob eine dauerhafte Wohnnutzung stattfindet.

Zu Frage 4:

Es gibt kein behördliches Zeugnis dieses Inhalts.

Zu Frage 5 und 6:

siehe Antwort zu Frage 1 und 2

Zu 7:

Werden Wintergärten als Wohnraumerweiterungen bauaufsichtlich genehmigt, gelten sie als Aufenthaltsraum und Teil der Wohnung im Sinne der Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung.

Originaldokumente

Drucksache 6/471 Antwort

Drucksache 6/308 Anfrage

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