Schallschutznachweise und Bauteilkataloge mit Prüfberichten 50-115-2016-12

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Wortlaut

Schallschutznachweise
und Bauteilkataloge
mit Prüfberichten
Kleine Anfrage 2297
im Landtag
von C.Schulze
Datum: 18. Januar 2017
Antwort K.Scheider

BER - Schallschutznachweise und Bauteilkataloge mit Prüfberichten – Aufsicht und Planung?

Die Antworten auf die Kleinen Anfragen 1520 und 120 – Landtagsdrucksache 6/3646 und Landtagsdrucksache 6/554 sind fristgerecht bearbeitet worden und ausgereicht worden. Leider ist festzustellen, dass sich die formal zuständige Behörde – die Obere Luftfahrtbehörde (LUBB) sich anscheinend ständig derselben Wortgruppen, die auch die Flughafengesellschaft Berlin Brandenburg (FBB) verwendet, bedient und nur teilweise gedenkt auf die konkreten Fragen zu antworten und offensichtlich auch die für Schallschutzfragen kompetente Dienststelle – das Landesamt für Umwelt nicht beteiligt hat.

Statt auf konkrete Fragen zu antworten, werden allgemeine Aussagen getroffen, die bei gutwilliger Interpretation mit der Frage entfernt zu tun haben. Obwohl es nicht im Belieben der Landesregierung gestellt sein sollte, ausweichend auf Fragen einzugehen, gibt es sicherlich einen weiten Interpretationsspielraum, der allerdings dann überschritten wird, wenn nur noch Wortgruppen wiederholt werden, um die FBB im günstigen Licht dastehen zu lassen.

Gleichfalls als nicht zu verantworten und jeden parlamentarischen Mindeststandard verletzend sind Aussagen zu bezeichnen, die schon seit geraumer Zeit als fehlerhaft erkannt worden sind.

Eine fehlerhafte Aussage ist: „Es liegen derzeit keine allgemein zertifizierten Lösungen für Wanddämmungen von außen vor.“ Die FBB führt zumindest halbwegs korrekt aus, dass ihr zwei Prüfzeugnisse für Wanddämmungen vorliegen würden. Dieses entnimmt die FBB der Veröffentlichung in der Zeitschrift Lärmbekämpfung, „Baulicher Schallschutz“ Heft 7/2015. Bei genauer Lektüre der Fachliteratur z.B. „Die Schalldämmung mit vorgehängten Fassaden“ FVHF Focus 4 von 1994 (!) wäre allerdings die Landesregierung auf die Tatsache gestoßen, dass es Prüfberichte für mindestens 12 unterschiedliche Materialien und 29 verschiedene Baukonstruktionen für Außenvorsatzschalen auf zwei massiven Wänden gibt.

Insbesondere aber lassen die Antworten zu den Schallschutzfenstern darauf schließen, dass es überhaupt keine fachkundige Aufsicht über die FBB in Sachen Schallschutzprogramm gibt.

Es ist ein außergewöhnlicher Vorgang, dass es der Aufsichtsbehörde bisher nicht aufgefallen ist, dass die von der FBB ausgesuchten Fachfirmen weder verpflichtet worden sind noch sich anscheinend verpflichtet fühlen, vor Einbau eines Schallschutzfensters bzw. vor oder bei der Auftragsvergabe ein Prüfzeugnis für das Schallschutzfenster vorzulegen.

Jeder, der sich etwas mit Schallschutz auskennt, weiß, dass auf den Internetseiten der großen Fensterhersteller Schallschutzfenster mit konkreten Prüfzeugnissen angegeben werden. Exemplarisch liegen diese auch der FBB vor. Es ist also problemlos möglich, Schallschutzfenster mit Prüfzeugnissen zu bestellen.

Stattdessen wendet die FBB – z.T. sogar bei der Überprüfung der von ihr für den Vergabepool ausgesuchten Firmen – ein aufwändiges und kostspielige Prüfverfahren an, das ca. 3000,-€ pro Fenster kostet –also häufig über dem Wert des Fensters liegt. Das ist Steuergeldverschwendung und möglicher Weise pflichtwidriges Verhalten und Zusehen der Aufsichtsbehörden bei Steuergeldverschwendung.

Falls die Aufsichtsbehörde keine Antworten geben kann, wird empfohlen, das Landesamt für Umwelt und die dortige Arbeitsgruppe, die für Fragen zum Lärm und Schallschutz zuständig ist, einzubeziehen. Falls eine Beteiligung der zuständigen Stellen vermieden wird, wird um Hinweis in der Beantwortung gebeten. Etwaige Verzögerungen nimmt der Fragesteller dann in Kauf, wenn es fachlich fundierte Antworten und keine allfälligen Wiederholungen von Wortgruppen der FBB gibt.

Fragen

  1. In der Antwort auf Frage 8 der KA 1520 wird ausgeführt, dass für Innendämmungen je nach System Zertifikate vorliegen würden. Gleichfalls wird auf die Frage 11 der KA 1520 ausgeführt, dass den Eigentümern eine umfassende Ausführungsplanung in Gestalt des objektkonkreten Leistungsverzeichnisses und der Baubeschreibungen zur Verfügung stehen würde. Ist der Landesregierung bewusst, dass es sich bei Innendämmungen, die von der FBB vorgesehen werden, um mehrschalige Baukonstruktionen handelt, für die ein oder mehrere Zertifikate von Bauherstellern vollkommen unzureichend sind, da der gesamte Bauteilaufbau schalltechnisch zu beurteilen ist? Warum werden einfachste schalltechnische Zusammenhänge nicht erkannt und entsprechende Schlussfolgerungen gezogen? Warum wird nicht zugegeben, dass die FBB bisher noch niemals eine geeignete Bauplanung vorgelegt hat, da sie sich bisher weigert, Schallschutznachweise vorzulegen – möglicher Weise auch deshalb, weil diese höchst angreifbar oder fehlerhaft sind?
  2. Woher kommen die Angaben zur Schalldämmung von Vorsatzwänden auf der Innenseite von Außenwänden in den „objektkonkreten“ Leistungsverzeichnissen und in dem Musterleistungsverzeichnis der FBB, das im Internet einsehbar ist?
  3. Ist der Landesregierung bewusst, dass eine „objektkonkrete“ Angabe zur Schalldämmung die gesamte mehrschalige Baukonstruktion inklusive der Bestandswand umfassen muss und dass es auch Verschlechterungen der Schalldämmung durch Vorsatzschalen geben kann? Trifft es zu, dass in der Regel das Zusammenwirken von Bestandswand und Vorsatzschale und die daraus resultierende quantitativ festzustellende Schalldämmung in der Anspruchsermittlung Bau überhaupt nicht ermittelt worden ist? Warum werden den Bürgern keine fachlich erforderlichen Schallschutznachweise übergeben?
  4. Werden fehlerhafte Angaben – wie bereits anlässlich der Kritik im Sonderausschuss BER (Stichprobengutachten von B., M., H.) an dem nicht zu erreichenden Schalldämmmaß von 60 dB für geneigte Dächer – allein damit gerechtfertigt, dass diese Angaben von einem externen Büro stammen würden und es dafür sogar Preise gegeben habe und man nicht auf die Idee gekommen sei, die Angaben anzuzweifeln? Wäre es nicht einfacher, vom jeweiligen Ingenieurbüro das Prüfzeugnis oder andere geeignete Unterlagen, die für den Schallschutznachweis erforderlich sind, abzuverlangen?
  5. Wann wird die FBB aufsichtsrechtlich verpflichtet, Baukonstruktionen auszuschreiben und in der Planung vorzusehen, für die es entweder Prüfzeugnisse gibt oder deren Schalldämmmaß durch berechnete Verfahren mit der zuständigen Stelle der Landesregierung (LfU) abgestimmt worden sind?
  6. Wenn es wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage 6/554 seitens der Landesregierung ausgeführt, Prüfzeugnisse im Zuge der Nachweisführung außerhalb des Katalogs nach DIN 4109 der FBB vorzulegen sind, wäre es doch ein Leichtes für die Aufsichtsbehörde diese der FBB vorliegenden Unterlagen zu veröffentlichen oder zumindest diese Unterlagen jedem betroffenen Eigentümer zu übergeben. Wird seitens der FBB immer noch die irrige Auffassung vertreten, dass Prüfzeugnisse nicht von den Planungsbüros zu übergeben sind sondern von den bauausführenden Firmen, die keinerlei Verantwortung für eine vollständige und durch bauphysikalische Nachweise fundierte Planung übernehmen können?
  7. Vertritt die Landesregierung – wie in der Frage 11 und 12 auf die Kleine Anfrage 6/554 dargestellt, immer noch die irrige Auffassung, dass es sich bei schalltechnischen Prüfzeugnissen um produktbezogene Angaben von Herstellern handeln würde? Ist es nicht vielmehr so, dass Prüfzeugnisse beim baulichen Schallschutz nur bei mehrschalige Baukonstruktionen erforderlich werden und dass ein Hersteller eines Bauelementes keineswegs in der Lage ist das Zusammenwirken von z.B. vier oder fünf Bauteilen in einer mehrschaligen Konstruktion schalltechnisch zu beurteilen? Ist es nicht so, dass auch die vorhandene Bestandswand sich einer Bewertung eines Herstellers heutiger Baustoffe entzieht? Ist es deshalb nicht vollkommen fehlerhaft davon auszugehen, dass Hersteller „produktbezogene“ – damit kann doch nur das selbst hergestellte Produkt und nicht etwas das „Produkt“ mehrschalige Baukonstruktion gemeint sein – Prüfzeugnisse vorzulegen haben?
  8. Sind die Arbeiten an einem Bauteilkatalog, der mehrschalige Baukonstruktionen vorsehen sollte, für die Prüfberichte oder abgestimmte Berechnungsverfahren vorliegen sollte, in irgendeiner Form vorangekommen? Hat die FBB sich bisher - allen Ansprachen der Landesregierung bei Koordinationsgesprächen zum Trotz – überhaupt nicht bewegt?
  9. Ist die folgende Absicht der FBB, „Um eine Einheitlichkeit in der Bewertung von Bauteilen seitens der Ingenieurbüros zu gewährleisten wird durch die FBB ein Bauteilkatalog entwickelt, der vorgefundene Bauteile sowie die anzusetzenden Bauschalldämmmaße beschreibt.“, kundgetan im dem Monatsbericht zum Schallschutz 8/2013, von Taten begleitet worden und ist die Landesregierung hierüber informiert worden?
  10. Ist es zutreffend, dass ein derartiger Bauteilkatalog nicht nur für die Bestandssanierung sondern auch für Umbauten, Erweiterungen und Neubauten hilfreich sein würde? Wäre es auch möglich und denkbar Bauteilkonstruktionen in anerkannten Fachveröffentlichungen, die mit Schalldämmmaßen untersetzt sind, als Grundlage für einen Bauteilkatalog zu verwenden?
  11. Wenn ein Schallschutznachweis bei der Planung von Schallschutzmaßnahmen erforderlich ist und – wie erfreulicher Weise in der Antwort 7 auf die KA 6/554 ausgeführt – „Prüfzeugnisse sind im Zuge der Nachweisführung ausreichender Schalldämmung …der FBB vorzulegen und können insofern keine Geschäftsgeheimnisse sein.“; warum werden diese Prüfzeugnisse nicht den Bürgern, der Aufsichtsbehörde und dem Landesamt für Umwelt übergeben und transparent offengelegt? Wird möglicher Weise die Geheimniskrämerei der FBB von der Aufsichtsbehörde unterstützt?
  12. Wenn gemäß der Antwort auf die Frage 10 der KA 6/554 „Bauteilkataloge für bestehende Gebäude permanent entwickelt und fortgeschrieben“ werden, warum werden diese Angaben nicht offengelegt und zumindest den betroffenen Bürgern und der Aufsichtsbehörde und dem Landesamt für Umwelt übermittelt?
  13. Wenn sich „die FBB nicht weigert, die erforderlichen Prüfzeugnisse vorzulegen“ – entsprechend der Antwort zu Frage 11 der KA 6/554, warum werden diese Prüfzeugnisse nicht offengelegt und den zuständigen und/oder kompetenten Stellen der Landesregierung übermittelt?
  14. Wenn – wie in der Antwort auf die Frage 14 der KA 6/554 zutreffend und positiv ausgeführt – „in der Regel …Ctr-Werte zur Information in aktuellen Prüfzeugnissen enthalten sind. Diese Information kann auch in Bauteilkataloge übernommen werden“, warum werden Bürger und Kommunen nicht schnellstens in die Lage versetzt, diese Informationen zu erhalten und nachzuvollziehen? Ist es nur bei Kenntnis der Prüfzeugnisse und der C tr Werte der jeweiligen Baukonstruktion möglich, eine Abwägung bezüglich der bestmöglichen Konstruktion und den damit verbundenen Kosten zu treffen?
  15. Hat die Landesregierung erkannt, dass es problemlos möglich sein würde, das Schallschutzprogramm zu einem positiven Modellverfahren zu entwickeln, wenn die Aufsichtsbehörde das Heft in die Hand nehmen würde und die FBB verpflichten würde, das Schallschutzprogramm transparent und mit den erforderlichen Schallschutznachweisen in der Planung durchzuführen? Ist die Landesregierung nicht allein schon aus haushaltsrechtlichen Gründen verpflichtet, jede Form der Geldverschwendung zu unterbinden und allein aufgrund des Gesundheitsschutzes zukünftiger Generationen, Schutz vor tieffrequentem Lärm durch gezielte Information aller Beteiligten – auch unabhängig von rechtlichen Verpflichtungen aus dem Planfeststellungsbeschluss – zu ermöglichen?


Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1:

Nach dem Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld sind für näher bestimmte Räume Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die FBB kann die Maßnahmen zum Schallschutz selbst einbauen oder die Kosten für den Schallschutz auf Nachweis erstatten. Die FBB hat den Weg der Kostenerstattung gewählt. Um diese im Vorfeld zu ermitteln, werden zunächst von der FBB die erforderlichen Maßnahmen und Kosten für jeden Raum ermittelt und dann die Kosten je Wohneinheit zusammengestellt. Im Ergebnis wird den Eigentümern in Form einer Anspruchsermittlung mitgeteilt, welche Maßnahmen aus Sicht der FBB erstattungsfähig sind und auf welche Summe sich die erstattungsfähigen Kosten belaufen bzw. dass eine reine Entschädigung ausgezahlt wird. Die Vorgehensweise im Schallschutzprogramm BER wurde durch verschiedene Behörden und Institutionen geprüft.

Zu Frage 2:

Das Leistungsverzeichnis wurde durch einen externen Gutachter unter Einbeziehung der IHK, unabhängiger Sachverständiger sowie bauausführender Firmen erstellt. Es erfolgte u.a. eine komplette Überarbeitung der bestehenden Leistungspositionen verbunden mit einer Neustrukturierung (Aufteilung in 3 Lose, komplette Fenster statt Aufpreise für verschiedene Glasstärken etc.) als fortgeschriebenes Rahmenleistungsverzeichnis. Nach Angabe der FBB beruhen die Angaben zu den Schalldämmmaßen auf dem technischen Regelwerk und Veröffentlichungen in der Fachliteratur, insbesondere der Bauphysikkalender 2009 und 2014, sowie in Einzelfällen, vor allem bei Neuentwicklungen, auf Herstellerangaben.

Zu Frage 3:

Die Wirkung von Vorsatzschalen vor massiven Wänden ist abhängig von ihrem Aufbau (Tiefe des Hohlraumes, Dicke des Dämmmaterials und Gewicht der Beplankung), von der Eigenschaft der Wand, an der die Vorsatzschale befestigt ist und von der Art der Ankopplung (freistehend oder direkt montiert). Je höher die Schalldämmung der Massivwand, desto geringer ist die Verbesserungswirkung der Vorsatzschale. Nach Angaben der FBB ist zu den im Leistungsverzeichnis angegebenen Verbesserungswerten anzumerken, dass diese nicht den im Prüfstand ermittelten Verbesserungsmaßen entsprechen, sondern bereits mit Abschlägen versehen wurden. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Verbesserungsmaße sind darüber hinaus in Abhängigkeit zur Grundwand aufgeführt und mit dem Vermerk versehen, dass das Verbesserungsmaß abhängig von der Grundwand ist. Die Nachweise, dass die eingebauten Schallschutzvorrichtungen die ermittelten erforderlichen Schalldämmwerte erfüllen, sind von den Handwerksfirmen gegenüber den Anspruchsberechtigten zu erbringen.

Zu Frage 4:

Grundsätzlich haben die von der FBB beauftragten Gutachter/Sachverständigen für die Leistungen einzustehen, so dass die FBB von einer sachlich/fachlich fundierten Leistung ausgehen kann. Als Konsequenz aus dem Stichprobengutachten wurde die Position aus dem Rahmen-Leistungsverzeichnis herausgenommen (Stand März 2015). Das Stichprobengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass es grundsätzlich möglich ist, Dach- bzw. Deckenverkleidungen auf R’w = 60 dB zu ertüchtigen. Ob die im Leistungsverzeichnis der FBB beschriebene Ertüchtigung das erforderliche Maß an baulichem Schallschutz nachweislich erbringt, ist im Rahmen der Anspruchsermittlung zu beurteilen.

Zu Frage 5:

Die Ingenieurbüros erstellen im Auftrag der FBB u.a. ein Leistungsverzeichnis (LV) der erforderlichen baulichen Maßnahmen. Darin enthalten ist u.a. eine allgemeine, herstellerunabhängige Beschreibung des jeweiligen Dämmsystems unter Berücksichtigung des technischen Regelwerkes. Das LV gibt die Umsetzung der Maßnahmen jedoch nicht bis ins letzte Detail vor. So ist im LV zwar vorgegeben, welchen Schalldämmwert ein Fenster oder eine Dämmung haben muss und welchen Luftaustausch ein Lüfter zu gewährleisten hat, nicht vorgegeben ist jedoch, welche Fenster-, Lüfter- oder Dämmungshersteller zu wählen sind. Die konkret durch die bauausführende Fachfirma umgesetzten Maßnahmen und gewählten Fenster, Dämmungen oder Lüfter stehen somit zum Zeitpunkt der Erstellung der ASE noch nicht fest, dementsprechend können zu diesem Zeitpunkt auch die Prüfzeugnisse noch nicht hinterlegt werden.

Zu Frage 6:

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt in das zweiseitige Verhältnis zwischen betroffenen Eigentümern und FBB im Einzelfall einzugreifen. Die LuBB ist als Aufsichtsbehörde den Regeln des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet. Daher hat die LuBB darauf zu achten, dass die von der FBB im Einzelfall ermittelten und zur Umsetzung vorgesehenen Maßnahmen das vom PFB vorgegebene Schallschutzziel erreichen. Damit kann die LuBB bereits grundsätzlich keine detaillierten Äußerungen in Form der Anforderung bestimmter Schallschutzvorrichtungen vor den Ermittlungen der FBB machen. Insbesondere betrifft dies etwa die Nennung von oder den Verweis auf konkrete Produkte bestimmter Anbieter.

Zu Frage 7:

Bezüglich des Verfahrens zur Ermittlung der erforderlichen baulichen Maßnahmen zur Erfüllung der Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Durch Prüfzeugnisse von unabhängigen Prüfinstituten weisen Hersteller der eingesetzten Bauprodukte die angegebenen Eigenschaften der von Ihnen hergestellten Bauteile nach.

Zu Frage 8:

Nach Angaben der FBB werden Bauteilkataloge von Ingenieurbüros permanent entwickelt bzw. fortgeschrieben. Dies ist auch im Rahmen des Schallschutzprogramms BER geschehen. Bei der Berechnung der für ein Objekt erforderlichen Schallschutzmaßnahmen berufen sich die Ingenieurbüros u.a. auf Erfahrungswerte, die aus anderen Projekten stammen können und zum Teil auf jahrzehntelange Erfahrungen zurückzuführen sind. Diese über Jahrzehnte angesammelten Erfahrungen sind Teil der von den Ingenieurbüros geführten Bauteilkataloge und gutachterliche Erfahrungswerte. Diese gutachterlichen Erfahrungswerte wenden die Ingenieurbüros als ihr eigenes gesammeltes Wissen an - in Ergänzung zum technischen Regelwerk und/oder Literaturwerten.

Zu Frage 9:

Die in der Fragestellung zitierte Textpassage findet sich in den Monatsberichten der FBB zum Stand der Umsetzung des Schallschutzes vom 14.08.2013 oder vom 5./10.09.2013 nicht wieder. Die Abstimmung einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Umsetzung des Schallschutzprogramms nach dem Planfeststellungsbeschluss/ Planergänzungsbeschluss und des Erstattungsverfahrens nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG) ist Ziel der Arbeit der Projektgruppe zwischen dem LfU, der LuBB und der FBB GmbH „Fachlicher Austausch zu Fragen des baulichen Schallschutzes am Flughafen BER“. Im Rahmen der Arbeiten wurde auch die Schaffung eines gemeinsamen, allgemein zugänglichen Bauteilkataloges diskutiert. Die FBB GmbH sieht im Ergebnis hierfür keine Grundlage, da das Know-how der von ihr beauftragten Ingenieurbüros nicht an Dritte weitergeben werden dürfe. Ein gemeinsamer, allgemein zugänglicher Bauteilkatalog als Arbeitsgrundlage für die Umsetzung des Schallschutzprogramms und des Erstattungsverfahrens nach dem FlugLärmG ist aus Sicht der FBB GmbH daher verwehrt. Aktuell wird im Rahmen der o.g. Projektgruppe eine gemeinsame Literaturliste „Luftschalldämmwerte von Außenbauteilen“ erarbeitet, in die auch Informationen der beauftragten Ingenieurbüros einfließen sollen.

Zu Frage 10:

Siehe Antworten zu den Fragen 8 und 9.

Zu Frage 11:

Es wird auf die vollständige Antwort zu Frage 7 der Kleinen Anfrage 120 vom 15.12.2014 verwiesen. Im Übrigen weist die FBB darauf hin, dass Prüfzeugnisse im Rahmen der Abnahme/ Rechnungslegung von der Baufirma an die Eigentümer übergeben werden. Sie werden zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit der Kosten den Rechnungen beigefügt. Darüber hinaus weist die FBB in all ihren Informationsveranstaltungen darauf hin, dass die Eigentümer sich auch in dem Falle, in dem ihnen eine Entschädigung auf Grundlage einer ASE-E ausgezahlt wird, Prüfzeugnisse für eventuell vorgenommene Schallschutzmaßnahmen vorlegen lassen sollten.

Zu Frage 12:

Siehe Antwort zu Frage 8.

Zu Frage 13:

Siehe Antwort zu Frage 11.

Zu Frage 14:

Siehe Antwort zu Frage 13 der KA 120, DS 6/554. Es ist Aufgabe des Ingenieurbüros in Abhängigkeit von der jeweiligen Baukonstruktion geeignete Schallschutzmaßnahmen vorzuschlagen.

Zu Frage 15:

Die Pflicht der FBB, geeignete Schallschutzvorrichtungen für die zu schützenden Räume vorzusehen, ergibt sich aus den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld. Die zuständige Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg überprüft fortlaufend, ob die Anforderungen der Schallschutzauflagen aus dem Planfeststellungsbeschluss durch die FBB eingehalten werden. Bei der Umsetzung der baulichen Maßnahmen sind die bestehenden technischen Regelwerke einzuhalten. Zum Schutz vor tieffrequentem Lärm sei angemerkt, dass das Frequenzspektrum Fluglärm durch einen pauschalen Zuschlag von 6 dB berücksichtigt wird. Dieser Zuschlag ist in der VDI 2719 eindeutig definiert. Die VDI 2719 wird von der FBB angewendet. Des Weiteren hat die FBB verschiedene Unterlagen auf ihrer Homepage veröffentlicht. Dazu gehören u.a. ein Leitfaden zum technischen Schallschutz sowie das Rahmenleistungsverzeichnis.


Originaldokumente

Drucksache 6/5854 Antwort

Drucksache 6/5558 Anfrage

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