Schallschutz Gästezimmer 51-115-2015-04

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Wortlaut

Schallschutz für
Familien-Gästezimmer
Kleine Anfrage 400
im Landtag
von C.Schulze
Datum: 13. März 2015
Antwort K.Schneider

Schallschutz für dauerhaft als Wohnraum genutzte Familien-Gästezimmer

Bereits seit dem Jahr 2008 sollte die Flughafengesellschaft FBB im Rahmen ihres Schallschutzprogramms verantwortlich und unterwegs sein, um die Bürgerinnen und Bürger vor nicht zumutbarem Fluglärm durch den Einbau von Schallschutzmaßnahmen bzw. durch die Finanzierung des Einbaus von Schallschutzmaßnahmen vor gesundheitlichen Schäden zu schützen.

Grundlage ist der Planfeststellungsbeschluss, das entsprechende Bundesverwaltungsgerichtsurteil, das Planergänzungsverfahren zum Flughafen Berlin-Schönefeld. Wie allseits bekannt, ist im Rahmen des Schallschutzes, obwohl es bereits seit sieben Jahren die verpflichtende Auflage und Verantwortung gibt, nicht allzu viel passiert. Nunmehr im Vorfeld der avisierten Eröffnung des Flughafens im zweiten Quartal 2017 intensiviert die Flughafengesellschaft ihre Bemühungen, dem gesetzlichen Anspruch auf Schallschutz nachzukommen. In diesem Zusammenhang tauchen immer wieder offene Fragen, weil weder der Planfeststellungsbeschluss, noch der Planergänzungsbeschluss, noch die entsprechenden Gerichtsurteile in besonderer Art und Weise dezidiert und konkret sind, und der Flughafengesellschaft ein erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt wird, wie sie den Schallschutz dimensioniert und die gesetzlichen Auflagen interpretiert.

Diese Fragen haben immer wieder im BER-Sonderausschuss eine Rolle gespielt, ohne dass es in den konkreten Fällen zu Regelungen gekommen wäre. Ganz im Gegenteil. Die Landesregierung lässt die Flughafengesellschaft gewähren. Nunmehr melden sich zunehmend Bürgerinnen und Bürger, die sich um den Einbau ihres Schallschutzes bemühen. In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, dass die Flughafengesellschaft Schallschutz für Räume, die ganz offensichtlich Wohnräume sind, ablehnt, weil diese Wohnräume weder Schlafräume im eigentlichen Sinne, noch Wohnzimmer im eigentlichen Sinne, noch Kinderzimmer im eigentlichen Sinne sind, sondern einer „Mischnutzung“ unterliegen. So wird von vielen Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere aus der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow, vorgetragen, dass sie Schallschutz der Flughafengesellschaft für Zimmer in ihrem Haus begehren, in dem insbesondere Kinder und Enkelkinder, die nicht mehr dauerhaft im Haus wohnen, bei Besuch untergebracht sind. So wird von Großeltern vorgetragen, dass ihre Kinder mehrere Monate im Jahr bei den Großeltern in Blankenfelde-Mahlow verbringen, und dass für die Räume, in denen diese Kinder in dieser Zeit wohnen und schlafen durch die Flughafengesellschaft Schallschutz abgelehnt wird.

Aus diesem Grunde stellt sich die Frage, ob für Wohnräume, in denen nicht 365 Tage im Jahr gewohnt wird, sondern nur in einem entsprechenden Anteil im Jahr, die Flughafengesellschaft verpflichtet ist, Schallschutz einzubauen?

Daher frage ich die Landesregierung:

Fragen

  1. Wie intensiv muss ein Wohnraum genutzt werden, damit der Anspruch auf Schallschutz für diesen entsprechenden Wohnraum aus dem Planergänzungs-beschluss entspringt?
  2. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Wohnräume, in denen Kinder bzw. Enkelkinder an mehreren Wochen oder Monaten im Jahr wohnen, einen Anspruch auf Schallschutz haben? Wenn ja, in welchem Umfang muss die Wohnnutzung gegeben sein? Wenn nein, weshalb nein?

Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Fragen 1 und 2:

Zur Frage der Nutzungsintensität beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss vom 13.04.2004 in seiner Begründung konkretisierende Ausführungen.
Gemäß dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.04.2013 ist diese Regelung so auszulegen, dass „durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern tagsüber höhere A-bewertete Maximalpegel als 55 dB(A) in den sechs verkehrsreichten Monaten rechnerisch insgesamt weniger als einmal (weniger als 0,005-mal am Durchschnittstag der sechs verkehrsreisten Monate) auftreten“.

Zu Frage 2:

Nein, denn gemäß Auflage A II 5.1.3 der Planfeststellung sind beim Nachtschutz bauliche Schallschutzvorrichtungen einschließlich der ggf. erforderlichen Belüftung nur für Schlafräume vorzusehen. Hinsichtlich der Nutzung von Wohnräumen enthält der Planfeststellungsbeschluss auf Seite 655 folgende Klarstellung:
„Zu den Wohnräumen zählen alle Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind…“
Hinsichtlich der Nutzung von Schlafräumen enthält der Planfeststellungbeschluss auf Seite 656 folgende Klarstellung:
„Um durchgehenden Schlaf zu gewährleisten, sind Belüftungseinrichtungen nur in den Schlafräumen erforderlich, die regelmäßig zum Schlafen genutzt werden. Kinderzimmer sind als Schlafzimmer anzusehen. Außer Betracht blei-ben gelegentlich zur Übernachtung genutzte Räume, wie Gästezimmer, da der dort übernachtende Personenkreis nicht dauerhaft der nächtlichen Fluglärmbe-lastung ausgesetzt ist.“
Daraus folgt, dass für Gästezimmer kein Anspruch auf baulichen Schallschutz be-steht, weil sich diese Zimmer als nur vorübergehend genutzt darstellen. Dies bringt bereits der Begriff „Gästezimmer“ mit sich, denn dieser weist auf Nutzungsbestim-mung „bei Bedarf“ und daher nur „vorübergehend“ hin und eben nicht auf eine dauer-hafte Nutzung.
Wohnräume, die an mehreren Wochen oder Monaten im Jahr bewohnt werden, sind als „nur vorübergehend genutzt“ einzuordnen, d. h. sie sind ohne Schallschutzan-spruch gestellt.

Originaldokumente

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