Schallschutz Gewerbetreibende 51-115-2015-01

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Wortlaut

Schallschutz für Gewerbetreibende
in betrieblich genutzten Räumen
Kleine Anfrage 228
im Landtag
von C.Schulze
Datum: 27. Januar 2015
Antwort Fr. K.Schneider

Schallschutz für Gewerbetreibende in betrieblich genutzten Räumen

Im Umfeld des Flughafens Schönefeld im Tag- und Nachtschutzbereich gibt es in Blankenfelde-Mahlow, Dahlewitz, aber auch in Schulzendorf, Eichwalde, Zeuthen zahlreiche Gebäude, in denen selbständige Unternehmer kleine Läden und Geschäfte haben bzw. betriebliche Einrichtungen, wie Ingenieurbüros, Arztpraxen etc. Aus dem Planfeststellungsbeschluss wird herausgelesen, dass allgemeiner Schallschutz auch für nicht vorübergehend betrieblich genutzte Räume zur Verfügung zu stellen ist, sondern dass auch Geschäfte, in denen sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ganztägig aufhalten bzw. Arztpraxen, Ingenieurbüros und sonstige Räume im Tag-Nachtschutzbetrieb ein Anrecht auf einen angemessenen Schallschutz haben. Die wird von der Flughafengesellschaft FBB bestritten und Gewerbetreibende und Selbständige sind vorstellig geworden und haben nachgefragt, ob ihnen denn nun Schallschutz zusteht, da sie sich bzw. ihre Mitarbeiter ja täglich mehrere Stunden, häufig acht oder mehr Stunden, auch an Sonnabenden in ihren Geschäftsräumen aufhalten.

Fragen

  1. Steht selbständigen Unternehmern, Freiberuflern und Geschäftsleuten im Tagschutzbereich im Umfeld des Flughafens BER Schallschutz für ihre Ladengeschäfte, Büro bzw. Geschäftsräume zu?
  2. Steht selbständigen Unternehmern, Freiberuflern und Geschäftsleuten im Nachtschutzbereich im Umfeld des Flughafens BER Schallschutz für ihre Ladengeschäfte, Büro bzw. Geschäftsräume zu?
  3. Wenn ja, was ist die Rechtsnorm? Wenn nein, weshalb nicht?
  4. In welchem Umfang steht ihnen Schallschutz zu?
  5. Muss dazu ein separater Antrag gestellt werden?
  6. Wer ist für die Umsetzung verantwortlich?

Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1:

Ja, gemäß Planfeststellung sind innerhalb des Tagschutzgebietes für Büroräume und sonstige nicht nur vorübergehend betrieblich genutzte Räume mit überwiegend lärmarmer oder geistiger Tätigkeit geeignete Schallschutzvorrichtungen vorzusehen. Die Vorrichtungen haben zu gewährleisten, dass tagsüber (06:00 bis 22:00 Uhr) durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 dB(A) auftreten.
Gemäß dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.04.2013 ist diese Regelung so auszulegen, dass „durch die An- und Abflüge am Flughafen im Rauminnern bei geschlossenen Fenstern tagsüber höhere A bewertete Maximalpegel als 55 dB(A) in den sechs verkehrsreichten Monaten rechnerisch insgesamt weniger als einmal (weniger als 0,005-mal am Durchschnittstag der sechs verkehrsreisten Monate) auftreten“.

Zu Frage 2:

Gemäß Auflage A II 5.1.3 der Planfeststellung sind beim Nachtschutz bauliche Schallschutzvorrichtungen einschließlich der ggf. erforderlichen Belüftung nur für Schlafräume einschl. der Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten vorzusehen.

Zu Frage 3:

Grundlage für den Anspruch auf baulichen Schallschutz ist der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld in seiner jeweils gültigen Fassung.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 5:

Ja, denn gemäß Planfeststellung hat die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) auf Antrag des Eigentümers eines innerhalb des Tagschutzgebietes gelegenen Grundstücks, das am 15.05.2000 bebaut oder bebaubar war, für geeignete Schall-schutzvorrichtungen an den anspruchsberechtigten Räumen Sorge zu tragen.

Zu Frage 6:

Der Planfeststellungsbeschluss verpflichtet die FBB dazu, die in der Planfeststellung zugunsten der Betroffenen verfügten Ansprüche auf bauliche Schallschutzmaßnahmen zu erfüllen.

Originaldokumente

Drucksache 6/699 Antwort

Drucksache 6/511 Anfrage

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