Prüfzeugnisse Außendämmung 50-115-2014-12

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Wortlaut

Außendämmung
Prüfzeugnisse
Kleine Anfrage 120
im Landtag
von C.Schulze
Datum: 15. Dezember 2014
Antwort Fr. K.Schneider

Schallschutzprogramm Außendämmung Prüfzeugnisse

Der Flughafen BER wurde im August 2004 planfestgestellt und nach einem zweijährigen Klageverfahren am 16. März 2006 wurde der Planfeststellungsverlust vom Bundesverwaltungsgericht im Großen und Ganzen für rechtmäßig befunden. Der Teil „Schallschutz“ wurde allerdings verworfen und mit erheblichen Auflagen bedacht. In diesem Zusammenhang wurde das Planergänzungsverfahren durchgeführt und der Planergänzungsbeschluss erlassen, der wiederum von Bürgern und Bürgerinnen beklagt wurde und dann im Jahre 2011 im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Ende kam.

Seit dem Jahre 2007 ist die Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg FBB nun dabei, das Schallschutzprogramm zu planen, allerdings musste man feststellen, dass die FBB nicht das glücklichste Händchen bei der Planung und Umsetzung des Schallschutzprogramms hatte. Die FBB hat ihre eigenen Ideen, Mittel und Maßnahmen zur Umsetzung des Schallschutzprogramms entwickelt, die bei den Bürgerinitiativen und Bürgern auf Unverständnis und auch massivem Widerstand stoßen. Nunmehr „touren“ Mitarbeiter der FBB mit dem Schallschutzprogramm durch die von der Südbahn betroffenen Gemeinden und erklären den Bürgerinnen und Bürgern die Vorgehensweise und welche Rechte sie aus Sicht der FBB haben und wie diese umzusetzen sind. Von Seiten der Bürgerinnen und Bürger, von Seiten der Bausachverständigen und von Seiten der Gemeinden und den zahlreichen Bürgerinitiativen rund um den Flughafen ist erhebliche Kritik an den von der FBB vorgesehenen Schallschutzkonzepten und zu erbringenden Leistungen. Es wird eingewandt, dass bestimmte bauphysikalische Mängel bei der Umsetzung der Leistungsbeschreibung der FBB in Kauf zu nehmen wären. Diese Fragen wurden auch im Rahmen der Flughafenkommission erörtert, ohne, dass man hierzu Einvernehmen erzielen konnte. Auch im Dialogforum wurden diese Fragen erörtert, auch hier wurde kein Einvernehmen erzielt.

In der Flughafenkommission am 24.11.2014 wurde durch hochrangige Vertreter der FBB behauptet, dass es für eine Außendämmung gar keine Prüfzeugnisse geben würde bzw. dass diese der FBB nicht bekannt wäre. Außerdem wurden durch Vertreter der FBB zahlreiche andere Behauptungen aufgestellt, die nicht auf Zustimmung bei Sachverständigen stoßen.

Fragen

  1. Trifft es zu, dass die FBB gegenüber den Behörden des Landes Brandenburg behauptet, dass es keine Prüfzeugnisse für Aussendämmungen geben würde?
  2. Ist in der Fluglärmkommission bei der Darstellung des Punktes Schallschutzprogramm am 25.11.2014 behauptet worden, dass Aussendämmungen für die FBB nicht in Frage kommen würden?
  3. Hat die FBB und ein Teil der von Ihnen beauftragten Ingenieurbüros am Expertenworkshop am 7.2.2013, der von der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und dem Bezirk Treptow-Köpenick im Ratssaal Köpenick organisiert worden ist, teilgenommen? Sind dort die Vorzüge von Aussendämmungen dargestellt worden?
  4. Liegt der LUBB bzw. dem MIL ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und des Baustadtrates des Bezirks bezüglich dieses Expertenworkshops vor? Wie ist dieses Schreiben behandelt und beantwortet worden? Ist die damalige Staatssekretärin Frau Kathrin Schneider aktiv geworden?
  5. Ist in diesen Schreiben dezidiert kritisiert worden, dass die FBB respektive deren Ingenieurbüros keine Prüfzeugnisse für Innendämmungen vorlegen würden und ist in diesem Zusammenhang auch von Aussendämmungen gesprochen worden?
  6. Trifft es zu, dass auf Anregung fachkundiger Bürger sich Projektgruppen zum Thema Schallschutz mit und ohne Beteiligung der FBB interministeriell gebildet haben? Wie häufig haben Arbeitsgruppentreffen stattgefunden? Ist dort über Aussendämmungen gesprochen worden?
  7. Trifft es zu, dass die FBB die Auffassung vertritt, dass die von ihr beauftragten Ingenieurbüros keine Prüfzeugnisse vorlegen müssten, weil es sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse handeln würde?
  8. Wenn es zutreffend ist, dass Prüfzeugnisse nach DIN 4109 bei allen mehrschaligen Baukonstruktionen, die nicht dem genauen Aufbau der Beispielsammlung der DIN 4109 entsprechen, vorzulegen sind, wann hält es das MIL (LUBB) für notwendig einzugreifen und die FBB zum rechtmäßigen Handeln aufzufordern?
  9. Trifft es zu, dass das LUGV bereits seit Jahren, den Flughafen gebeten hat, das Schalldämmmaß von Bauteilkonstruktionen abzustimmen, damit darauf basierend verbindliche Bauteilkataloge beim Schallschutzprogramm angewandt werden können?
  10. Trifft es zu, dass derartige Bauteilkataloge seit 2006 hätten entwickelt werden können, weil diese unabhängig von kritischen Fragen des Schutzniveaus oder der Flugrouten als Basis für fachliches Handeln als erforderlich zu bezeichnen sind?
  11. Da der Flughafen sich weigert, die erforderlichen Prüfzeugnisse bei der Duchführung des Schallschutzprogramms vorzulegen, sind aufsichtsrechtliche Schritte der Landesregierung notwendig. Wann erfolgen diese?
  12. Kann das LUGV Bauteilkataloge mit Schalldämmmaßen erarbeiten, da auch bei der Umsetzung von Schallschutz nach dem Fluglärmschutzgesetz Schalldämmmaßnahmen zu bewerten sind? Wie ist die personelle Ausstattung und wann kann dieses erfolgen?
  13. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse vor, dass allein durch Aussendämmung Verkehrslärm mit hohen tieffrequenten Anteilen von zu schützenden Wohn-räumen effektiv abgehalten werden kann? Welche aktuellen Veröffentlichungen (z.B. Bauphysikalische Veröffentlichungen und Zeitschriftenartikel) sind der Landesregierung hierzu bekannt? Kann es als Stand der Technik bezeichnet werden, wenn ein Ctr Wert – also der Schalldämmwert, der unter Verkehrswertbedingungen ermittelt wird – angegeben wird?
  14. Ist es problemlos möglich, Prüfzeugnisse, bei denen ein Ctr Wert vom jeweiligen Prüflabor angegeben worden sind, in einem Bauteilkatalog aufzunehmen?
  15. Wie gedenkt die Landesregierung fluglärmbetroffene Bürger ansonsten vor tieffrequentem Fluglärm zu schützen?
  16. Liegt eine unabhängige Untersuchung zu diesen Fragen vor bzw. welche Anregungen sind zur Berücksichtigung tieffrequenten Lärm beim Schallschutzprogramm bereits gegeben worden?
  17. Trifft es zu, dass die Leistungsbeschreibungen des Flughafens ausschließlich Innendämmungen vorsehen und Aussendämmungen überhaupt nicht im Rahmen der Baukonzessionsverträge bzw. Leistungsbeschreibungen vorgesehen worden sind?
  18. Trifft es zu, dass Bürger, die ihre Dächer von außen dämmen wollten bzw. gedämmt haben, vom Flughafen hierbei behindert worden sind und der Flughafen Auszahlungen verweigert hat, mit dem Argument, dass die örtlichen Handwerksfirmen keine Prüfzeugnisse vorlegen könnten? Wie beurteilt die Landesregierung das Vorgehen des Flughafens, Bürger und Handwerksfirmen für Prüfzeugnisse verantwortlich machen zu wollen, obwohl die FBB als Verantwortliche abgestimmte Bauteilkataloge mit Prüfzeugnissen hätte entwickeln müssen?
  19. Wann gelingt es der Landesregierung die FBB zu verpflichten, Bürgern umsetzbare Schallschutzmaßnahmen vorzulegen und entsprechend abgestimmte Schallschutzkonzepte vorzulegen?
  20. Wie geht die FBB mit der Tatsache um, dass Wohnräume bei umfangreichen Innendämmungsmaßnahmen während der Bauphase unbewohnbar sind?
  21. Sollen fluglärmbetroffene Bürger einen finanziellen Ausgleich für die verloren gehende Wohnfläche bei Innendämmmaßnahmen erhalten? Sind die Umbaumaßnahmen an Einbauküchen, Bücherwänden und Einbaumöbeln auch wenn die Kappungsgrenze überschritten wird, erstattungsfähig?
  22. Wie beurteilt die Landesregierung das Verhalten vieler Bürger, die Innendämmmaßnahmen aus bauphysikalischen Gründen (Feuchteschutz) ablehnen? Liegen der Landesregierung Erkenntnisse zu bauphysikalischen Problemen bei Innendämmungen (siehe z.B. Flankendiffusion und Wasserdampfkonvektion) vor?
  23. Wieviele Bauingenieure, Bautechniker oder berufserfahrene Architekten, die im Dienst der Landesregierung stehen, haben das Schallschutzprogramm überprüft und die Umsetzbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen untersucht? Hier wird um Angabe des Datums der fachlichen Stellungnahme gebeten. Liegen der Landesregierung Gutachten vor, die bereits auf die angesprochenen Punkte Bezug nehmen?

Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1 und 2:

Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) hat gegenüber der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) im Rahmen turnusmäßig tagender Arbeitsgruppen, gegenüber dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) sowie in der Sitzung der Fluglärmkommission am 25.11.2014 dargelegt, dass ihr für Bauteile, die eine Schalldämmung von außen bewirken, keine Zertifizierungen zum Schallschutz vorlägen und deshalb eine Berücksichtigung im Rahmen der Umsetzung der Schallschutzauflagen schon im Ansatz problematisch sei. Laut Auskunft der FBB steht diese zu dem Thema mit Baufirmen, Fachleuten und Behörden in ständigem Kontakt. Sollten sich hier praktikable Lösungen ergeben, ist die FBB bereit, diese umzusetzen.

Zu Frage 3:

Laut Auskunft der FBB haben mehrere Vertreter der FBB an der Veranstaltung im Rathaus Köpenick am 7. Februar 2013 teilgenommen.

Zu Frage 4 und 5:

Der Landesregierung liegen Schreiben der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow und des Bezirksamtes Treptow-Köpenick vom 15.03.2013 vor. In diesen Schreiben wird über einen Workshop „Passiver Schallschutz und Gebäudelüftung“, der am 7. Februar 2013 im Rathaus Köpenick durchgeführt wurde, informiert. In diesem Zusammenhang wird in den Schreiben u. a. auch die in der Antwort zu den Fra-gen 1 und 2 dargestellte Problematik angesprochen. Die Schreiben wurden mit Datum vom 8. April 2013 durch das damals für den Flughafen zuständige Fachreferat des MIL beantwortet.

Zu Frage 6:

Auf Anregung des für den Vollzug des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) zuständigen Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) wurde am 05.11.2013 eine Projektgruppe „Austausch zu Fragen des baulichen Schallschutzes“ aus Vertretern der FBB, des MLUL, des MIL, des LUGV und der LuBB gebildet. Die Projektgruppe hat seitdem drei Mal getagt. Die in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 dargestellte Problematik wurde in der Projektgruppe angesprochen.

Zu Frage 7:

Laut Auskunft der FBB trifft diese Aussage nicht zu. Prüfzeugnisse sind im Zuge der Nachweisführung ausreichender Schalldämmung bei Konstruktionen außerhalb des Katalogs nach DIN 4109 bzw. des jeweiligen Leistungsverzeichnisses baulicher Maßnahmen der FBB vorzulegen und können insofern keine Geschäftsgeheimnisse sein. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Ingenieurbüros, solche Prüfzeugnisse für bauliche Konstruktionen vorzulegen, sondern die der bauausführenden Firmen, sofern o.g. Konstruktionen durch diese zur Anwendung kommen.

Zu Frage 8:

Die FBB ist verpflichtet, die Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses zum baulichen Schallschutz eigenverantwortlich umzusetzen. Zur Bestimmung des Bauschalldämm-Maßes für Bestand und Planung lässt die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise“ drei Fälle zu:
• Zuordnung des Bauteils zum Bauteilkatalog der DIN 4109 und Verwendung der Angaben gemäß DIN 4109, Beiblatt 1,
• Verwendung von Prüfzeugnissen staatlich anerkannter Prüfstellen, sowie
• Berechnung des Schalldämm-Maßes.
Die LuBB als für den Flughafen zuständige Planfeststellungs- und Genehmigungsbehörde wird im Rahmen ihres aufsichtsrechtlichen Ermessens nur dann tätig, wenn systematische Verfehlungen der planfestgestellten Schutzziele zu befürchten sind. Veranlassung für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten besteht derzeit nicht.

Zu Frage 9:

Die Landesregierung hat gegenüber der FBB angeregt, innerhalb des Schallschutzprogramms abgestimmte Bauteilkataloge anzuwenden und hierzu als Ergänzung der DIN 4109, Beiblatt 1, Bauteilkataloge von Prüfzeugnissen zusammen zu stellen.

Zu Frage 10:

Laut Auskunft der FBB werden Bauteilkataloge zur Ermittlung der vorhandenen Bauschalldämmung, d.h. für bestehende Gebäude von Ingenieurbüros permanent entwickelt bzw. fortgeschrieben. Dies ist auch im Rahmen des Schallschutzprogramms BER geschehen. Die FBB hat die im Rahmen des Schallschutzprogramms zur Anwendung kommenden Maßnahmen zur Verbesserung der Schalldämmung im Internet veröffentlicht.
(http://www.berlin-airport.de/de/nachbarn/schallschutzprogramm/bauliche-umsetzung/baukonzessionsvertraege/index.php).
Diese entsprechen den anerkannten Regeln der Technik. Weitergehende ggf. erforderliche Prüfzeugnisse oder vergleichbare Nachweise sowie produktspezifische Nachweise werden im Rahmen der Bauausführung den Eigentümern durch die bau-ausführenden Firmen zur Verfügung gestellt.

Zu Frage 11:

Laut Auskunft der FBB weigert sich diese nicht, erforderliche Prüfzeugnisse bei der Durchführung des Schallschutzprogramms vorzulegen. Aufgrund der Fülle an Unterlagen und im Sinne einer Beschränkung der im Rahmen der Anspruchsermittlung übergebenen Unterlagen auf die für den Antragsteller relevanten Informationen hat die FBB beschlossen, den Anspruchsermittlungen keine Prüfzeugnisse beizulegen. Prüfzeugnisse sind immer produktbezogen und an den Hersteller gebunden. Aus diesem Grunde werden in den Leistungsverzeichnissen die erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem technischen Regelwerk beschrieben und sind damit produktneutral. D.h., der Eigentümer ist bei der Beauftragung der erforderlichen Maßnahmen nicht an bestimmte Herstellervorgaben gebunden.

Zu Frage 12:

Die Abstimmung von Bauteilkatalogen mit der FBB ist u. a. Ziel der Arbeit in der Projektgruppe „Austausch zu Fragen des baulichen Schallschutzes“ (siehe Antwort zu den Fragen 6 und 9). Das LUGV hat im Rahmen der fachlichen Ausgestaltung des Schallschutzes nach FluglärmG Prüfzeugnisse zusammengetragen, die als Bauteilkatalog für den Vollzug des FluglärmG eingesetzt werden sollen. Prüfzeugnisse sind Eigentum des Herstellers, der eine Nachweisprüfung für Bauteile bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle in Auftrag gibt. Viele Prüfzeugnisse stehen daher erst im Ergebnis von entsprechenden Recherchen nach Freigabe durch den Eigentümer zur Verfügung. Eine Zusammenstellung von Bauteilkatalogen durch das LUGV kann daher nur in dem Maße erfolgen, wie es dem Vollzug des § 10 FluglärmG entspricht.

Zu Frage 13:

Inwieweit durch Außendämmung die Schalldämmung der Außenbauteile verbessert werden kann, hängt von der konkreten Konstruktion ab. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Maßnahmen und Konstruktionen kann hierzu keine allgemein gültige Aussage getroffen werden. Die bauaufsichtlichen Anforderungen an den Schutz gegen Außenlärm gemäß DIN 4109, Abschnitt 5 beziehen sich auf das resultierende Schalldämm-Maß R’w,res. Eine gesonderte Berücksichtigung von Spektrum-Anpassungswerten wie den Ctr-Wert ist im Rahmen bauaufsichtlicher Nachweise nicht erforderlich.

Zu Frage 14:

In der Regel sind Ctr-Werte zur Information in aktuellen Prüfzeugnissen enthalten. Diese Information kann auch in Bauteilkataloge übernommen werden.

Zu Frage 15:

Die planfestgestellten Lärmschutzauflagen stellen sicher, dass die Schutzziele – Vermeidung von Störungen der Kommunikation am Tag und Vermeidung von zusätzlichen Aufwachreaktionen in der Nacht - in der Umgebung des Flug-hafens eingehalten werden. Die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses entsprechen dem aktuellen Stand der Lärmwirkungsforschung und sind bestandskräftig.

Zu Frage 16:

Laut Auskunft der FBB erfolgt die Berücksichtigung des tieffrequenten Fluglärms durch einen Korrekturfaktor (6 dB – Zuschlag gemäß VDI 2719). Dies entspricht der Vorgehensweise auch in anderen Schallschutzprogrammen.

Zu Frage 17:

Laut Auskunft der FBB ist derzeit eine Vielzahl an zugelassenen Systemen für die Innenraumdämmung bekannt. Diese sind entwickelt worden, um die Schallübertragung von benachbarten Räumen möglichst gering zu halten. Diese Systeme sind auf die für das Schallschutzprogramm BER erforderlichen Dämmungen übertragbar, zertifiziert und umsetzbar. Die entsprechenden Prüfzeugnisse liegen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.

Zu Frage 18:

Laut Auskunft der FBB ist es in einzelnen Fällen dazu gekommen, dass Eigentümer, entgegen der im übersandten Leistungsverzeichnis zusammengestellten Maßnahmen, eine Außendämmung ihrer Dächer vorgenommen haben. Da in diesen Fällen individuelle Sonderlösungen gewählt wurden und durch die bauausführende Firma keine geprüften Zertifikate beigebracht werden konnten, war in allen Fällen eine Einzelfallprüfung erforderlich. Diese Einzelfallprüfungen wurden durch die FBB durchgeführt. Durch die FBB wurden bauakustische Messungen beauftragt und bezahlt, die als Grundlage für die Bewertung der Schalldämmung dienen konnten. Sofern dabei festgestellt wurde, dass die Außendämmung der Dächer einen ausreichenden Schallschutz gewährleistet, hat die FBB diese Maßnahmen auch erstattet. Die FBB erstattet den Eigentümern eine Dachsanierung von außen, wenn bei der Rechnungslegung der Nachweis erbracht wird, dass durch den Dachaufbau der Schallschutz gewährleistet wird. Für den Nachweis kann ein Prüfzeugnis, ein Zertifikat des Dachaufbaus, eine Erklärung der bauausführenden Firma, eine bauakustische Messung u.ä. vorgelegt werden. Da die erforderlichen Nachweise jedoch erst nach dem Einbau einer Dachdämmung erfolgen können, besteht bei dieser Alternative eine Unsicherheit hinsichtlich der verauslagten Kosten auf Seiten der Eigentümer.

Zu Frage 19:

Der Planfeststellungsbeschluss verpflichtet die FBB, die in der Planfeststellung zugunsten der Anwohner verfügten Ansprüche auf Schallschutzmaßnahmen zu erfüllen. Die FBB hat hierzu eigenverantwortlich ein Schallschutzprogramm entwickelt um die individuellen Ansprüche der einzelnen Anspruchsberechtigten zu ermitteln.

Zu Frage 20:

Temporäre Nutzungseinschränkungen liegen bei Bauvorhaben in der Natur der Sache. Laut Auskunft der FBB sind die Fachfirmen angehalten, die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen schnellstmöglich umzusetzen. Die FBB geht nicht davon aus, dass Wohnräume durch die Umsetzung von Innendämmungsmaßnahmen generell zeitweilig unbewohnbar sind. Zudem besteht die Möglichkeit temporärer Wohn-/Schlafnutzung in nicht betroffenen Räumen.

Zu Frage 21:

Die Planfeststellung sieht einen entsprechenden finanziellen Ausgleich für verloren gehende Wohnflächenanteile nicht vor. Sollte der Umbau von Einbauküchen, Einbaumöbeln o.ä. erforderlich sein, werden laut Auskunft der FBB die Kosten von der FBB übernommen. Gemäß Auflage A II 5.1.7 Nr. 2 der Planfeststellung tritt der Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen ein, sobald die Kosten für Schallschutzeinrichtungen 30 % des o.g. schallschutzbezogenen Verkehrswertes überschreiten.

Zu Frage 22:

Gegen Innendämmungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Werden die Einbaubedingungen eingehalten, entsprechen sie dem heutigen Stand der Technik. Die Auswahl der richtigen und angemessenen Dämmung ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Zu Frage 23:

Durch die Planfeststellungsbehörde wurde im Jahr 2012 ein öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger beauftragt, um die durch die FBB zum damaligen Zeitpunkt umgesetzten Schallschutzmaßnahmen auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen bautechnischen Vorgaben und den Auflagen des Planfeststellungsbeschlusses zu überprüfen. Die stichprobenhafte Kontrolle unter Einschaltung qualifizierter Sachverständiger wird in Zusammenhang mit der Umsetzung des Schallschutzprogramms durch die LuBB fortgeführt.

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