EU-Notifikation vs. Negativattest der EU Beihilfen an FBB 83-115-2016-07

Aus BER Wiki Dokumente
Version vom 23. Juli 2018, 20:52 Uhr von Msprissler (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „== Wortlaut == <div class="Infobox"> {| |- class="Infotitel" |EU-Notifikation vs. Negativatest<br>der EU zur Gewährung von<br>öffentlichen Beihilfen<br>an d…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Wortlaut

EU-Notifikation vs. Negativatest
der EU zur Gewährung von
öffentlichen Beihilfen
an die FBB
Kleine Anfrage 1989
im Landtag
von C.Schulze
Datum: 28. Juli 2016
Antwort R.Zeeb

EU-Notifikation vs. Negativatest der EU zur Gewährung von öffentlichen Beihilfen an die FBB GmbH zwecks Fertigstellung des BER

Bereits im Jahr 2012 wurden 1,2 Mrd. Euro an öffentlichen Beihilfen für den BER mit Hilfe eines EU-Notifizierungsverfahrens über einen so genannten Private Investor Test freigegeben.

Nun hat sich nach den Landtagswahlen im Herbst 2014 ein neues Finanzloch am BER aufgetan, was nicht überrascht hat. Ursprünglich hieß es auch hier wieder über mindestens ein Jahr, dass auch hier erneut ein EU-Notifizierungsverfahren angestoßen worden sei und erforderlich sei um weitere öffentliche Beihilfen der Gesellschafter für den BER freigeben zu können.

Nun reden jedoch Herr Sts. Bretschneider (Flughafenkoordinator der Landesregierung) Herr Finanzminister Görke in der Sitzung des Sonderausschusses BER am 18.07.2016 (vgl. Antrag auf Wortprotokoll) plötzlich nur noch von einem Negativattest, das bei der EU beantragt worden sei und auch nur erforderlich sei. Herr Bretschneider führte sogar aus, dass er den Sonderausschuss schon immer darüber informiert habe, dass es um ein Negativattest gehe und dass es sich ja gar nicht um öffentliche Beihilfen handele.

Die Protokolle der letzten Sitzungen des Sonderausschusses BER sprechen da jedoch durchgehend eine ganz andere Sprache. Dort wurde in allen Sitzungen durchgängig und unwidersprochen auch von den Herren Bretschneider und Görke der eindeutige Begriff „EU-Notifizierungsverfahren“ gebraucht. Über ein „Negativattest“ wurde nie zuvor gesprochen oder gar informiert.

Protokoll SBER 6/11: S. 6 oben, 7 Mitte, 9 oberes Drittel.

Protokoll SBER 6/12: S. 5 oben, 11 Mitte, 12 oben

Protokoll SBER 6/13: S. 6 Mitte, 7 Mitte, 7 unten, 9 oberes Drittel, 9 unteres Drittel, 12 unteres Drittel sowie Präsentation der FBB GmbH, Folie 19

Protokoll SBER 6/14: S. 17 oberes Drittel, 17 unten, 18 unten (2X), 20 Mitte.

Aus dem EU-Notifizierungsverfahren wurde nun plötzlich das Negativattest. Was ist nun zutreffend?

Fragen

  1. Wie hoch ist der erneute Finanzbedarf des BER, der aktuell mit Genehmigung der EU abgedeckt werden soll?
  2. Was genau ist Inhalt und Gegenstand der bei der EU laufenden Genehmigungsverfahren?
  3. Unter welchem Aktenzeichen werden die Verfahren bei der EU geführt:
    1. Das Notifikationsverfahren
    2. Das Verfahren zum Erreichen eines Negativatests
  4. Wer hat die Anträge zu den beiden unter Frage 3 angesprochenen Verfahren gestellt und womit wurden sie konkret begründet?
  5. Wann ist ein eigenständiges Verfahren zum Erreichen eines Negativatests eröffnet worden? Wer hat beschlossen, dass ein solches Verfahren zusätzlich zum EU-Notifikationsverfahren zu eröffnen ist? Wann ist der Sonderausschuss BER darüber informiert worden?
  6. Trifft es zu dass das ursprüngliche EU-Notifikationsverfahren (Flughafen BER – neue Finanzhilfen , Beihilfeverfahren SA.115376, SA.35378, SA.35387 und SA.36263 (2013/CP)) eingestellt worden ist? Warum ist es eingestellt worden? Wer hat die Entscheidung dazu getroffen? Wann ist der Sonderausschuss BER darüber informiert worden?
    Falls es nicht eingestellt wurde: Warum wurde darüber hinaus ein zusätzliches Verfahren zum Erreichen eines Negativatests angestoßen? Und welche Bedeutung hat in diesem Fall das ursprüngliche EU-Notifikationsverfahren noch?
  7. Warum darf bei noch laufendem Notifizierungsverfahren gegen das generelle Durchführungsverbot, das bis zu einer Entscheidung der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEU-Vertrag gilt, verstoßen werden? Was sind die genauen diesbezüglichen Regelungen des Art. 108 Abs. 3 AEU-Vertrag? Weshalb mussten diese Regeln im ersten Notifizierungverfahren 2012 beachtet werden, und sollen jetzt plötzlich nicht mehr gelten bzw. angewendet werden müssen? Bitte begründen Sie Ihre Antwort auch mit stichhaltigen juristischen Ausführungen.
  8. Wie genau sieht das Szenario des Risikomanagements der FBB GmbH für den Fall eines negativen Ausgangs des EU-Notifikationsverfahrens insbesondere hinsichtlich der Liquidität der FBB GmbH und hinsichtlich einer Gewährleistung weiterer Bautätigkeiten am BER zur Sicherstellung der fristgerechten Fertigstellung des BER aus? Wenn es kein Szenario des Risikomanagements geben sollte, warum nicht? Denn hier handelt es sich um das zentrale Risiko für den Weiterbau und die Fertigstellung des BER.
  9. Trifft es zu dass die Landesregierung bzw. die Gesellschafter der FBB GmbH eine „Generalfinanzierungsklausel“ beschlossen haben (Görke, im SBER am 18.07.16) die besagt den BER in jedem Fall voll zu Ende zu finanzieren (koste es was es wolle)?
    Was ist der konkrete Inhalt dieser „Generalfinanzierungsklausel“ und wo kann sie eingesehen werden?
  10. Darf die Landesregierung eine solche „Generalfinanzierungsklausel“ beschließen ohne ein Votum des Landtags einzuholen (Haushaltsvorbehalt)?
  11. Gibt es Verpflichtungsermächtigungen im Landeshaushalt oder dem geplanten neuen Doppelhaushalt 2017/18 für den BER? Wenn ja: Seit wann, wo genau und in welcher Höhe?

Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkung:

Nach ihrer öffentlichen Erklärung vom 3. August 2016 hat die Europäische Kommission festgestellt, „dass ein deutsches Investitionspaket für die Fertigstellung des Flughafens Berlin Brandenburg ‚Willy Brandt‘ mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Investitionen erfolgen zu Marktbedingungen und stellen daher keine staatlichen Beihilfen für den Flughafenbetreiber FBB dar“, so die EU-Kommission.
Dieser Entscheidung ging ein umfangreiches Vor- und dann Prüfverfahren voraus, das bis in das Jahr 2014 zurückreicht. Über diesen Sachverhalt und die einzelnen Verfahrensschritte wurde der Sonderausschuss des Brandenburger Landtags etwa durch den Minister der Finanzen in der Sitzung vom 3. Juli 2014 informiert, (zunächst Privat-Investor-Test-Verfahren, PIT) vgl. Protokoll P–SBER 5/16, S. 17/18.
Zur Frage, ob das Verfahren bei der EU die Auszahlung von Mitteln hindern würde, nahm der Flughafenkoordinator, Sts Bretschneider, bereits in der Sitzung des SBER am 6. Juli 2015 Stellung und erläuterte gleichzeitig nochmals den Charakter des Verfahrens, vgl. Protokoll P–SBER 6/5-1, S. 10. Dieses Verfahren ist in der Tat in der weiteren Diskussion im SBER, aber auch in der Öffentlichkeit von allen Beteiligten verkürzt als EU-Notifizierungsverfahren bezeichnet worden. Unbeschadet dessen blieb es dabei, dass das Ziel des Antrages des BMVI war, festzustellen, dass es sich bei dem Gesellschafterkredit bzw. der Bürgschaft gerade um keine zu genehmigende Beihilfe handele. Insofern betrifft die im SBER vom 18. Juli 2016 verwendete Formulierung keine zu einem alternativen Verfahren, sondern eine, die das Ziel des laufenden Verfahrens materiell konkretisiert und dabei auch die Legitimation erläutert, warum Zahlungen der Gesellschafter vor Abschluss des Verfahrens nicht im Widerspruch zu den Beihilferegeln der EU stehen. Dementsprechend umfasst die Formulierung „Negativattest“ genau den in den früheren Sitzungen des SBER wiedergegebenen Sachverhalt und die auch jetzt von der Kommission getroffene Entscheidung. Ein Hinweis auf ein weiteres Verfahren sollte damit nicht gegeben werden.

Zu Frage 1:

Das schon seit längerem bekannte Finanzvolumen beläuft sich auf rd. 1,1 Mrd. Euro Gesellschafterkredit und eine Bürgschaft für einen Bankenkredit über weitere 1,1 Mrd. Euro.

Zu Frage2:

Das Ziel des Antrages war die Feststellung der in der Vorbemerkung wiedergegebenen Entscheidung der EU.

Zu Frage 3:

Das Verfahren wird bei der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission geführt und laut der o.g. Veröffentlichung demnächst über das Beihilferegister der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission unter der Nummer SA. 41 342 öffentlich zugänglich gemacht, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind. Ein gesondertes weiteres Verfahren für ein Negativattest hat es nicht gegeben. Insofern wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu Frage 4:

Der Antrag wurde damit begründet, dass die geplanten Maßnahmen als beihilfefrei erachtet würden, weil sie zu Bedingungen durchgeführt wurden, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber annehmbar wären. Der Antrag wurde, wie vielfach berichtet, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gestellt.

Zu Frage 5:

Enfällt

Zu Frage 6:

Ein Verfahren SA. 115 376 ist nicht bekannt, gemeint ist wohl das nachfolgende Verfahren.
Das EU-Verfahren SA. 15 376 betraf den 1992 zwischen der FBB und der BFG abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie eine Reihe von in den Jahren 2003 und 2004 abgeschlossenen Verträgen zwischen der Gesellschaft und verschiedenen Fluggesellschaften. Es endete mit der Feststellung, dass diese Verträge keine Beihilfen im Sinne von Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellten.
Das Verfahren SA. 35 378 betraf die Anmeldung der Gesellschafterzuführungen i.H.v. 1,2 Mrd. Euro an die FBB aus dem Jahr 2012. Es endete im Dezember 2012 mit der Feststellung, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt.
Ein Verfahren SA. 35 387 ist nicht bekannt.
Das Verfahren SA. 36263 betrifft mehrere Beschwerden gegen die Entscheidung der EU-Kommission im Verfahren SA. 35378. Informationen zum Ergebnis hierzu liegen der Landesregierung nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung und die Antwort zur Frage 3 verwiesen.

Zu Frage 7:

Die zitierte Vorschrift des Artikels 108 Absatz 3 AEUV lautet konkret wie folgt:
„(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbart ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.“
Voraussetzung ist somit, dass es sich um eine Beihilfe im Sinne der Art. 107 bis 109 AEUV handelt. Staatliche Beihilfen oder Beihilfen gleich welcher Art, die aus staatlichen Mitteln gewährt werden, sind nach Art. 107 Abs. 1 S. 1 AEUV nur diejenigen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Häufig wird diese Frage im Rahmen eines sog. Pränotifizierungsverfahrens geklärt. Dabei wird über den sogenannten Private-Investor- bzw. Market-Economy-Operator-Test geprüft, inwiefern das staatliche Vorhaben auch dem Ansinnen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen vorgehenden Privatinvestors entspricht. Dies ist im vorliegenden Sachverhalt erfolgt mit dem eingangs zitierten Ergebnis, dass das Investitionspaket keine Beihilfe darstellt, so dass die Sperrwirkung von Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV nicht gegeben war.

Zu Frage 8:

Entfällt

Zu Frage 9:

Die Abgabe einer Erklärung im Sinne der ersten Teilfrage ist weder beschlossen noch beabsichtigt.
Die Abgabe einer Erklärung - unterhalb der Schwelle einer rechtlichen Verpflichtung - durch jeden der drei Gesellschafter gegenüber den Bürgen über die Mitwirkung an der Gesamtfinanzierung des BER nach den Geschäftsanteilen wird derzeit erarbeitet.
Der Vorgang wird im Ministerium der Finanzen bearbeitet.

Zu Frage 10:

Aufgrund der mangelnden rechtlichen Verbindlichkeit bedarf es einer Beteiligung des Landtages als Haushaltsgesetzgeber nicht.

Zu Frage 11:

Ausgaben für künftige Kapitalzuführungen (Darlehen) des Gesellschafters Land Brandenburg an die FBB GmbH werden – begrenzt auf den bekannten Rahmen von rd. € 409,6 Mio. (37 v. H. von € 1.107 Mio.) – aus dem Sondervermögen Finanzierungsfonds BER auf der Grundlage der Wirtschaftspläne geleistet.
Innerhalb des genannten Rahmens von rd. 409,6 Mio. Euro ist in dem Wirtschaftsplan 2015 eine Verpflichtungsermächtigung mit Fälligkeit in den Jahren 2016 und 2017 veranschlagt.
Die Wirtschaftspläne 2015/2016 des Sondervermögens sind als Anlage Bestandteil des Errichtungsgesetzes über das Sondervermögen (GVBl. I/15, [Nr. 20]); der Entwurf der Wirtschaftspläne 2017/2018 ist in dem - dem Landtag zugeleiteten - Entwurf des Haushaltsplans 2017/2018 als Anlage zu Kapitel 20 610 Titel 624 10 enthalten.

Originaldokumente

Drucksache 6/5027 Antwort

Drucksache 6/4795 Anfrage

ähnliche Seiten

- EU-Notifikation_von_öffentlichen_Beihilfen_an_FBB_83-115-2016-07

Cookies helfen uns bei der Bereitstellung von BER Wiki Dokumente. Durch die Nutzung von BER Wiki Dokumente erklärst du dich damit einverstanden, dass wir Cookies speichern.