Baurecht für BER 02-115-2013-09

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Wortlaut

Baurecht für den Flughafen BER
Kleine Anfrage 3137
im Landtag
von C.Schulze
Datum: 03. September 2013
Antwort Hr. Jörg Vogelsänger

Baurecht für den Flughafen BER

Der Bau des Flughafens BER verlief bisher mit diversen Verzögerungen. Nach dem Planfeststellungsantrag im Jahr 2002 und dem Planfeststellungsbeschluss im Jahr 2004 folgte eine rechtliche Auseinandersetzung über diese Rechtsgrundlagen, die 2006 vom Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde. Die Eröffnung des Flughafens wurde bisher vier Mal verschoben. Es ist daher von Interesse, welcher baurechtliche Status und welche Fristen bestehen.


Fragen

  1. Wann wurde die Baugenehmigung für den Flughafen von der Kreisverwaltung Dahme-Spreewald erteilt? Unter welchem Aktenzeichen bei der Behörde?
  2. Bis wann ist diese Baugenehmigung gültig?
  3. Wie oft, wann und bis zu jeweils welchem Zeitpunkt wurde sie bisher verlängert?
  4. Ist eine weitere Verlängerung der Baugenehmigung möglich? Wenn ja, bis wann?
  5. Wenn nein, was sind die Konsequenzen, wenn die Frist endgültig abläuft und die Baugenehmigung erlischt?

Antworten

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Infrastruktur und Land-wirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1:

Die Baugenehmigungen für den Flughafen sind unterteilt in Terminal, Pier Nord und Pier Süd.
Für das Terminal wurde unter dem Aktenzeichen F-0012/07 die Baugenehmigung vom 05.07.2007 erteilt. Unter dem Aktenzeichen 00875-09 wurde für das Terminal eine neue Baugenehmigung vom 30.10.2009, bekannt gegeben am 23.11.2009, erteilt.
Unter dem Aktenzeichen 01646-07 wurde für das Pier Nord eine Baugenehmigung vom 18.02.2008, bekannt gegeben am 20.02.2008, erteilt.
Unter dem Aktenzeichen 00676-09 wurde für das Pier Süd eine Baugenehmigung vom 10.08.2009, bekannt gegeben am 11.08.2009, erteilt.

Zu Frage 2:

Die Geltungsdauer der genannten Baugenehmigungen beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigungen erlöschen nicht, wenn das Bauvorhaben innerhalb der sechs Jahre begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt worden ist. Die genannten Baugenehmigungen sind also sieben Jahre ab Bekanntgabe gültig.

Zu Frage 3:

Da die Brandenburgische Bauordnung keine Verlängerungsmöglichkeit der Geltungsdauer der Baugenehmigung vorsieht, wurde eine solche auch nicht gewährt.

Zu Frage 4:

Siehe Antwort zu Frage 3.

Zu Frage 5:

Nach Ablauf der Geltungsdauer einer Baugenehmigung muss eine neue Baugenehmigung beantragt werden.

Originaldokumente

Drucksache 5/8019 Antwort

Drucksache 5/7879 Anfrage

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